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Gesch-und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1870.
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73. Gesetz,
die Einführung der Civilstandsregister für Personen, welche keiner im Königreiche
Sachsen anerkannten Religionsgesellschaft angehbren, und einige damit zusammen-
hängende Bestimmungen betreffend;
vom 20. Juni 1870.
W, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. k. 2fc.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1. Die bürgerliche Beglaubigung von Geburten, Verehelichungen und Sterbe-
fällen geschieht rücksichtlich solcher Personen, die keiner vom Staate anerkannten (auf-
genommenen) Religionsgesellschaft angehören, durch Eintragung in ein von dem bürger-
lichen Gerichte erster Instanz zu führendes Register (Civilstandsregister).
Wegen der bei den Judengemeinden zu führenden Register ergeht besondere Ver-
ordnung. .
82DieZuständigkeitdesGerichtszurEintragungdesFallesindasEinfl-
standsregister wird durch den Ort, wo der Geburts- oder Sterbefall sich ereignet hat,
oder wo die Brautleute wohnen, bestimmt.
Haben die Brautleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken, so kann
die Eintragung der Ehe bei dem einen oder dem anderen der beiden Gerichte nach—
gesucht werden.
Hat nur der eine Theil der Brautleute im Königreiche Sachsen Wohnsitz, so ist das
Gericht des Bezirks, in welchem dieser Wohnsitz liegt, zur Eintragung der Ehe aus—
schließlich zuständig. Haben die Brautleute im Königreiche Sachsen keinen Wohnsitz, so
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