Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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hat die Eintragung bei demjenigen Gerichte zu erfolgen, in dessen Bezirke der Bräuti— 
gam seinen letzten Wohnsitz im Inlande gehabt hat, dafern jedoch derselbe einen solchen 
auch früher nicht gehabt hat, bei demjenigen Gerichte, welches das Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts dazu bestimmt. 
83. Die Eintragung einer Geburt in das Civilstandsregister findet bei ehelich 
Neugeborenen dann, wenn der Vater oder die Mutter, und bei außerehelich Neu— 
geborenen dann statt, wenn die Mutter keiner vom Staate anerkannten Religionsgesell— 
schaft angehört. 
Die Anzeige einer in das Register einzutragenden Geburt ist bei ehelich Neu— 
geborenen vom Vater und, wenn derselbe nicht mehr am Leben oder abwesend ist, von 
der Mutter, bei außerehelich Neugeborenen von der Mutter, im Falle aber die nach 
Vorstehendem hierzu Verpflichteten es zu thun nicht im Stande sind, von etwa an— 
wesenden erwachsenen Familienangehörigen, in deren Ermangelung von der Hebamme 
und, wenn eine solche nicht zugezogen worden, vom Ouartierwirthe, sofern dieser von 
dem Geburtsfalle Kenntniß erlangt, zu besorgen. 
Die Anzeige muß den Tag und die Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kindes 
und die ihm bestimmten Vornamen, ferner den Namen, den Stand oder das Gewerbe, 
sowie bei ehelichen Kindern den Wohnort der Eltern und bei außerehelichen Kindern 
den Wohnort der Mutter, ingleichen bei außerehelichen Kindern den Namen und Stand 
des Vaters der Entbundenen und, wenn Letztere selbst außerehelich geboren ist, den der 
Mutter derselben enthalten. 
War zur Zeit der gemachten Anzeige dem Kinde noch kein Vorname beigelegt, so 
ist hierüber vom Vater oder in dessen Ermangelung von der Mutter oder vom Vor— 
munde des Kindes binnen acht Wochen nachträgliche Anzeige zu erstatten. 
84. Bei Todesfällen muß die Anzeige von dem Familienhaupte und, wenn 
ein solches nicht vorhanden oder hierzu nicht im Stande ist, von etwa anwesenden 
anderen erwachsenen Familienangehörigen oder vom Ouartierwirthe erstattet werden. 
Die Anzeige muß Tag und Stunde des Todes, Vor= und Familiennamen, Alter, 
Stand oder Gewerbe des Verstorbenen enthalten. 
5. Die in §§ 3 und 4 vorgeschriebenen Anzeigen sind entweder persönlich an 
Gerichtsstelle oder schriftlich zu erstatten. 
Die schriftliche Anzeige muß mit dem Namen des Urhebers unterzeichnet sein und 
die Eigenschaft angeben, in welcher er dieselbe erstattet.
	        
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