Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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An denjenigen Orten, die nicht zugleich der Sitz eines Gerichts sind, kann die An— 
zeige bei dem Ortsrichter bewirkt werden, der sie an das zuständige Gericht zu über— 
mitteln hat. 
Das Gericht kann nach Ermessen behufs Feststellung des angezeigten Geburts- oder 
Sterbefalles weitere Erörterungen anstellen. 
Sobald nach dem Eressen des Gerichts die Thatsache festgestellt ist, hat dasselbe 
den Geburts= oder Sterbefall in das Register einzutragen. 
86. Eine Ehe wird, wenn das Brautpaar oder der eine Theil desselben keiner 
vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft angehört, vor dem bürgerlichen Gerichte 
des Ortes geschlossen, an welchem das Brautpaar oder der eine Theil desselben seinen 
Wohnsitz hat. 
. Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen. 
Dasselbe ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke die Brautleute ihren Wohnsitz 
haben, in Antrag zu bringen und erst dann zu bewirken, wenn sich das Gericht die 
Ueberzeugung verschafft hat, daß die zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe gesetzlich noth- 
wendigen Erfordernisse vorhanden sind. 
Die Gerichte haben hierbei, insoweit dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen 
enthält, die den evangelisch-lutherischen Geistlichen für das kirchliche Aufgebot ertheilten 
Vorschriften zu befolgen. 
Das gerichtliche Aufgebot erfolgt durch eine Bekanntmachung, welche sowohl in 
einem geeigneten Localblatte zu erlassen, als auch am Sitze des Gerichts und nach Er- 
messen des letzteren gleichzeitig am Wohnorte der Brautleute, sowie in den etwaigen 
anderen Orten, in denen sie innerhalb der letzten zwei Jahre Wohnsitz gehabt haben, 
an der für obrigkeitliche Anschläge bestimmten Stelle während vierzehn Tagen aus- 
zuhängen ist. 
Wohnen die Brautleute in den Bezirken verschiedener Gerichte, so ist das Aufgebot 
von jedem dieser Gerichte rücksichtlich des in seinem Bezirke wohnenden Theiles zu be- 
werkstelligen. « 
Wenn der eine oder der andere Theil der Verlobten im Königreiche Sachsen keinen 
Wohnsitz hat und am Orte seines auswärtigen Wohnsitzes das Aufgebot in der vor— 
stehend angegebenen Weise nicht bewerkstelligt werden kann, so ist über das einzuschlagende 
Verfahren vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts Bestimmung zu 
treffen. 
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