Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 28. Januar 1835 (Seite 85 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835) wegen der Mitwirkung von Geistlichen — gelten 
auch für die nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes geschlossenen Ehen. 
Der Sühneversuch, welcher der Klage auf Annullation oder Scheidung der Ehe 
vorauszugehen hat, findet vor dem Gerichte erster Instanz des Wohnorts des Ehe- 
mannes statt und es sind nach dem Ermessen des Gerichts diejenigen Personen zuzu- 
ziehen, von denen eine dem Zwecke entsprechende Mitwirkung zu erwarten ist. 
#13. Die in den §§ 3, 4 und 10 vorgeschriebenen Anzeigen und Erklärungen 
sind von den dazu Verpflichteten zu erstatten, beziehendlich abzugeben: 
1. bei Geburten innerhalb der zunächstfolgenden drei Tage, 
2. bei Verehelichungen binnen sechs Monaten nach Vollziehung des Aufgebots, 
3. bei Todesfällen spätestens am nächstfolgenden Tage. 
Verschuldete Versäumniß der Fristen in den unter 1 und 3 gedachten Fällen ist 
mit Geldbuße bis zu 50 Thalern oder mit entsprechendem Gefängniß zu bestrafen. 
Unbeschadet der durch ein solches Versäumniß verwirkten Strafe hat das Gericht die 
Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften in §§ 3, 4 und 5 von Amtswegen durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Außerdem haben die Säumigen diejenigen Kosten zu tragen, welche durch Erörter= 
ungen entstehen, zu denen eine Verzögerung oder ungenügende Bewerkstelligung der 
Anzeige Anlaß giebt. 
Das Aufgebot verliert nach Ablauf der unter 2 gesetzten Frist seine Wirksamkeit. 
& 4. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, auf die rechtzeitige Anzeige der 
Geburten und Todesfälle zu achten und bei Unterlassung derselben dem zuständigen 
Gerichte bezügliche Mittheilung zu machen. 
15. Für die den Gerichten durch gegenwärtiges Gesetz zugewiesenen Geschäfte 
sind Gebühren zu entrichten, deren Betrag durch Verordnung bestimmt wird. 
& 16. Die Ehe 
1. zwischen einem Christen und einer Person, welche sich nicht zur christlichen Reli- 
gion bekennt, 
2. zwischen Personen, von denen eine jede einer anderen christlichen Religionsgesell- 
schaft angehört, 
ist unter denselben Voraussetzungen erlaubt, unter denen nach den Bestimmungen des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Ehe zwischen Mitgliedern der evangelisch--lutherischen 
Religionsgesellschaft eingegangen werden kann.
	        
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