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grundsätze und Normen für die Religionsübung mit der Ehrfurcht gegen Gott, dem
Gehorsam gegen die Gesetze und der allgemeinen Sittlichkeit vereinbar sind und nicht in
der geringen Zahl der Theilnehmer oder in deren Persönlichkeiten Grund zu Zweifeln
über den zweckentsprechenden Fortbestand liegt.
Durch die Bestätigung derselben erlangt die Religionsgesellschaft das Recht, unter
Oberaufsicht des Staates gottesdienstliche Zusammenkünfte in dazu bestimmten Räum—
lichkeiten zu veranstalten, und sowohl hier als in Privatwohnungen der Mitglieder die
ihren Religionsgrundsätzen entsprechenden Gebräuche auszuüben, auch eigene Prediger
und Religionslehrer anzunehmen.
Unsere Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und der Justiz sind mit
der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Auch haben dieselben wegen der Form der
Eidesleistung von Personen, welche keiner vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft
angehören, im Verordnungswege Bestimmung zu treffen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 20. Juni 1870.
Johann.
D. Johann Paul Freiherr von Falkenstein.
D. Robert Schneider.
& 74. Verordnung,
die Ausführung des innenbemerkten Gesetzes betreffend;
vom 20. Juni 1870.
Nochdem das Gesetz, die Einführung der Civilstandsregister für Personen, welche
keiner im Königreiche Sachsen anerkannten Religionsgesellschaft angehören, und einige
damit zusammenhängende Bestimmungen betreffend, unterm heutigen Tage für das
ganze Land — und zwar, was die Oberlausitz anlangt, nach Gehör der Provinzial-
stände derselben — erlassen worden ist, wird zu dessen Ausführung Folgendes ver-
ordnet:
# 1. Das Civilstandsregister ist für die in dasselbe nach §§ 1, 3, 4 und 9 des
Gesetzes einzutragenden Geburts-, Heiraths= und Sterbefälle in besonderen, nach den