Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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13. Die nach dem Gesetze über Geburts- und Sterbefälle zu bewirkenden An— 
zeigen sowie die Einträge in die Civilstands- und Dissidentenregister unterliegen keiner 
Stempelabgabe. 
Die Gebühren für die den Gerichten durch das Gesetz zugewiesenen Geschäfte sind 
nach der unter VI beigedruckten Taxordnung in Ansatz zu bringen. 
6814. Die von Personen, welche keiner vom Staate anerkannten Religionsgesell— 
schaft angehören, vor Gericht zu leistenden Eide beginnen mit den Worten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ 
und schließen mit den Worten: 
„So wahr mir Gott helfe.“ 
Dresden, am 20. Juni 1870. 
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
und der Juftiz. 
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider. 
Fiedler.
	        
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