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V.
Ausgebot
zur Ehe Verlobter.
Von dem unterzeichneten Gerichtsamte wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß
und
gesonnen sind, sich ehelich mit einander zu verbinden. Etwaige Einwendungen gegen
dieses Vorhaben sind binnen vierzehn Tagen von der Insertion (dem Anschlage) dieser
Bekanntmachung an bei dem unterzeichneten Gerichtsamte bei Vermeidung des Aus-
schlusses anzubringen.
den 18
Königlich Sächsisches Gerichtsamt.
(Vorstehendes Aufgebot ist am heutigen Tage angeschlagen worden.
den 18
Unterschrift des vollziehenden Beamten.)
VI.
Die Gebühren für die den Gerichten durch das Gesetz, die Einführung der Civil-
standsregister für Personen, welche keiner im Königreiche Sachsen anerkannten Religions=
gesellschaft angehören, und einige damit zusammenhängende Bestimmungen betreffend,
vom 20. Juni 1870 zugewiesenen Geschäfte sind nach folgenden Sätzen und Bestimm-
ungen zu berechnen:
1. Für die Eintragung eines Geburts= oder Sterbe-
falls in das Civilstandsregister — Thlr. 10 Ngr. — Pf.
2. Für ein Aufgebot. . . . . .. „ 1 10
Dafern jedoch die Feststellung des Vor-
handenseins der zur Gültigkeit der Ehe gesetzlich
nothwendigen Erfordernisse besondere Erörter=
ungen erheischt, überhaupt 1 1415 —
bis 3 —
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