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Wenn nach § 7, Absatz 4 des Gesetzes das
Aufgebot auch an Orten außerhalb des Bezirks
desjenigen Gerichts, bei welchem der Erlaß be-
antragt worden, anzuschlagen, oder nach § 7,
Absatz 5 des Gesetzes noch von einem anderen
Gerichte zu bewerkstelligen und deshalb Re-
quisition zu erlassen ist, erhöht sich die Gebühr
wegen jeder Requisition um — Thlr. 10 Ngr. — Pf.
3. Für die Eintragung der Ehe in das Cirilstands-
register — 10 —
4. Für die im § 11 des Gesetzes vorgeschriebene Ver-
handlung, einschließlich der Protocollaufnahme
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Der Urkundsperson, dafern eine solche zu-
zuziehen it — 115 —
5. Für den Sühneversuch, einschließlich des darüber
aufzunehmenden Protocolls . 1-1()-—-
6. Für die Aufnahme des Protocolls über die An—
meldung des Austritts aus einer vom Staate
anerkannten Religionsgesellschaft . . .. — 10 —
Jür einen Eintrag in das Dissidentenregister 10 —
8. Für die Ausfertigung eines Zeugnisses über die
nach § 11 des Gesetzes stattgehabte Verhandlung,
gleichviel ob das Zeugniß auf den betreffenden
Eintrag im Civilstandsregister mit erstrec w wird
oder nicht . .. — 110 —
9. Für die Ausfertigung eines Zeugnisses über einen
Eintrag im Civilstands= oder Dissidentenregister — 5 —
–
Anmerkung zu Nr. 1 bis 9.
In vorstehenden Gebührensätzen sind alle und jede Mühwaltungen begriffen, welche
durch die angemessene Erledigung der unter Nr. 1 bis 9 gedachten Geschäfte nothwendig
bedingt sind.
Insbesondere dürfen von den Betheiligten für die Präsentationsbemerkung auf
schriftlichen Anzeigen eines Geburts= oder Sterbefalls und auf schriftlichen Gesuchen
um Erlaß des Aufgebots oder um Vornahme der im § 11 des Gesetzes vorgeschriebenen
Verhandlung, für die Protocollirung einer mündlich erstatteten derartigen Anzeige oder
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