Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Wenn nach § 7, Absatz 4 des Gesetzes das 
Aufgebot auch an Orten außerhalb des Bezirks 
desjenigen Gerichts, bei welchem der Erlaß be- 
antragt worden, anzuschlagen, oder nach § 7, 
Absatz 5 des Gesetzes noch von einem anderen 
Gerichte zu bewerkstelligen und deshalb Re- 
quisition zu erlassen ist, erhöht sich die Gebühr 
wegen jeder Requisition um — Thlr. 10 Ngr. — Pf. 
3. Für die Eintragung der Ehe in das Cirilstands- 
register — 10 — 
4. Für die im § 11 des Gesetzes vorgeschriebene Ver- 
handlung, einschließlich der Protocollaufnahme 
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Der Urkundsperson, dafern eine solche zu- 
zuziehen it — 115 — 
5. Für den Sühneversuch, einschließlich des darüber 
aufzunehmenden Protocolls . 1-1()-—- 
6. Für die Aufnahme des Protocolls über die An— 
meldung des Austritts aus einer vom Staate 
anerkannten Religionsgesellschaft . . .. — 10 — 
Jür einen Eintrag in das Dissidentenregister 10 — 
8. Für die Ausfertigung eines Zeugnisses über die 
nach § 11 des Gesetzes stattgehabte Verhandlung, 
gleichviel ob das Zeugniß auf den betreffenden 
Eintrag im Civilstandsregister mit erstrec w wird 
oder nicht . .. — 110 — 
9. Für die Ausfertigung eines Zeugnisses über einen 
Eintrag im Civilstands= oder Dissidentenregister — 5 — 
– 
Anmerkung zu Nr. 1 bis 9. 
In vorstehenden Gebührensätzen sind alle und jede Mühwaltungen begriffen, welche 
durch die angemessene Erledigung der unter Nr. 1 bis 9 gedachten Geschäfte nothwendig 
bedingt sind. 
Insbesondere dürfen von den Betheiligten für die Präsentationsbemerkung auf 
schriftlichen Anzeigen eines Geburts= oder Sterbefalls und auf schriftlichen Gesuchen 
um Erlaß des Aufgebots oder um Vornahme der im § 11 des Gesetzes vorgeschriebenen 
Verhandlung, für die Protocollirung einer mündlich erstatteten derartigen Anzeige oder 
1870. 36
	        
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