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Im § 14, die Drucksachen betreffend, erhalten die Absätze II, V und VI folgende
Fassung:
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif—
oder Kreuzband, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet
eingeliefert werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt sein,
daß dasselbe abgestreift, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf
Gegenstände, deren Versendung unter Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt
werden kann.
V. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande (Verschnürung) ver-
sendet werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur
Versendung unter Band (Verschnürung) gegen die ermäßigte Taxe geeignet
sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen
Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen sein.
VI. Circulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn
sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder
metallographirt sind, unter einem Bande (Verschnürung) versendet werden.
Im § 20, betreffend durch Expressen zu bestellende Sendungen, erhalten der Abs. II
unter 2 und der Abs. III folgende Fassung:
II. 2. Bei Expreßbestellungen nach dem Landbestellbezirke der Postanstalt:
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohn-
ung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsscheine oder
den Begleitbrief und auf Packete ohne declarirten Werth bis zum Gewichte
von 5 Pfund, sowie auf Sendungen im derclarirten Einzelwerthe bis zu
50 Thalern oder 874 Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund.
III. Bei Expreßpostanweisungen nach dem Orts= oder Landbestellbezirke der
Postanstalt werden die Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 874 Gulden dem
Expreßboten mitgegeben.
Im 8§ 22, betreffend den Ort der Einlieferung der Postsendungen, erhält der
Abs. III folgende Fassung:
III. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe
bei der Postanstalt ihres Stationsortes oder zur Bestellung unterwegs die
nachbezeichneten Gegenstände übergeben werden:
gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben,
recommandirte Sendungen,
Postanweisungen im Einzelnen bis zum Werth-, bezieh-
Sendungen mit Werthsdeclaration ungsweise Postvorschußbetrage von 50
Postvorschußsendungen 1 Thalern oder 877 Gulden.