Gesetz
wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung;
vom 11. Mai 1851.
Wan, Friedrich Wilhelm, von GOTTES Gnaden
König von Preußen 2c. 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
1.
Allgemeine Von dem Tage ab, an welchem die Armee auf Befehl des Königs mobil gemacht
fire wird, tritt die Verpflichtung des Landes zu allen Leistungen für Kriegszwecke nach den
seistungen. Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
82.
Entschädig- Diese Leistungen sollen nur insoweit, als die Beschaffung der Bedürfnisse nicht
ungopssnht des durch freien Ankauf resp. Baarzahlung erfolgen kann, in Anspruch genommen und, mit
alleiniger Ausnahme der im § 3 aufgeführten, aus Staatsfonds vergütigt werden.
§ 3.
Unentgeltliche Aus Staatscassen erfolgt keine Vergütigung:
beistungen. 1. für die Gewährung des Naturalquartiers für Offiziere, Militärbeamte, Mann-
schaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen Truppen
auf Märschen und in Cantonnirungen;
2. für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, des Vorspanns und
sonstiger Transportmittel, sofern solche nicht zur Fortschaffung der Bestände eines
Magazins in ein anderes benutzt werden; ingleichen für die Gestellung der zum
Wege= und Brückenbau und zu fortificatorischen Arbeiten für vorübergehende
Zwecke erforderlichen Mannschaften und Gespanne.
Doch sind auch diese Leistungen, und zwar nach Vorschrift des § 10 und
§ 11 dieses Gesetzes zu vergütigen, sobald und insoweit
a) Menschen und Pferde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte entfernt
werden;
b) die Handarbeitstage innerhalb Monatsfrist den zehnten Theil der
Gesammtbevölkerung der aufgebotenen Gemeinde übersteigen;