Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 246 — 
liche Magazine und Magazinverwaltungen nicht vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke 
benutzt werden können. 
88. 
b) Sonstige Die Fourage für die Mobilmachungspferde, von dem Tage der Uebernahme der- 
dourageiefer. selben Seitens der Militärbehörde, und für die Pferde der auf dem Marsche und in 
Cantonnirungen befindlichen Truppen ist von den betreffenden Gemeinden zu liefern, 
insofern der Empfang derselben nicht aus Magazinen sollte stattfinden können, und wird 
nach den im § 6 für Landlieferungen bestimmten Sätzen vergütigt. 
l 9. 
T) Natural- Für die Naturalverpflegung an Offiziere, Militärbeamte und Soldaten, die auf 
verpflegung. Märschen und in Cantonnirungen gewährt werden muß, insoweit die Verpflegung nicht 
aus Magazinen stattfinden kann, wird den Gemeinden resp. Ouartierträgern eine Ent- 
schädigung gewährt, pro Kopf und Tag, 
a) wenn das Brod aus den Magazinen in natura empfangen werden kann, von 
3 Sgr. 9 Pf.; 
b) wenn auch das Brod vom Quartierträger verabreicht werden muß, von 5 Sgr. 
Die Hälfte dieser Sätze wird gutgethan, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung 
der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der Verpflegung, z. B. 
das Mittagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verabreicht 
werden kann. Dabei wird für alle vorstehenden Fälle bestimmt, daß der Eingquartierte 
— sowohl der Offizier und Beamte als auch der Soldat — sich in der Regel mit dem 
Tische seines Wirthes zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß 
demselben dasjenige gewährt werden, was er nach dem Verpflegungsregulative bei einer 
Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde. 
* 10. 
d) Vorspann. Für den Vorspann, soweit er nach § 3 ad 2 nicht unentgeltlich zu leisten ist, finden 
die für Friedenszeiten gesetzlich bestehenden Vergütigungssätze Anwendung. 
* 11. 
o) Sonstige Für die Gewährung der Arbeitskräfte und Transportmittel, mit Ausnahme des 
mikeangbort“ Vorspanns (§ 10), soweit solche das im § 3 sub 2 festgestellte Maaß zu unentgeltlichen 
rc. Leistungen übersteigen, — ferner für die Gewährung des Holzes zu Erbauung von 
Hütten und Baracken, des Lagerstrohs und des Koch= und Wärmeholzes für die Läger 
und Bivouaks, sowie der Materialien zum Brückenbau, wird die Vergütung nach den 
in gewöhnlichen Zeitverhältnissen ortsüblichen Preisen gewährt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.