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liche Magazine und Magazinverwaltungen nicht vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke
benutzt werden können.
88.
b) Sonstige Die Fourage für die Mobilmachungspferde, von dem Tage der Uebernahme der-
dourageiefer. selben Seitens der Militärbehörde, und für die Pferde der auf dem Marsche und in
Cantonnirungen befindlichen Truppen ist von den betreffenden Gemeinden zu liefern,
insofern der Empfang derselben nicht aus Magazinen sollte stattfinden können, und wird
nach den im § 6 für Landlieferungen bestimmten Sätzen vergütigt.
l 9.
T) Natural- Für die Naturalverpflegung an Offiziere, Militärbeamte und Soldaten, die auf
verpflegung. Märschen und in Cantonnirungen gewährt werden muß, insoweit die Verpflegung nicht
aus Magazinen stattfinden kann, wird den Gemeinden resp. Ouartierträgern eine Ent-
schädigung gewährt, pro Kopf und Tag,
a) wenn das Brod aus den Magazinen in natura empfangen werden kann, von
3 Sgr. 9 Pf.;
b) wenn auch das Brod vom Quartierträger verabreicht werden muß, von 5 Sgr.
Die Hälfte dieser Sätze wird gutgethan, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung
der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der Verpflegung, z. B.
das Mittagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verabreicht
werden kann. Dabei wird für alle vorstehenden Fälle bestimmt, daß der Eingquartierte
— sowohl der Offizier und Beamte als auch der Soldat — sich in der Regel mit dem
Tische seines Wirthes zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß
demselben dasjenige gewährt werden, was er nach dem Verpflegungsregulative bei einer
Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde.
* 10.
d) Vorspann. Für den Vorspann, soweit er nach § 3 ad 2 nicht unentgeltlich zu leisten ist, finden
die für Friedenszeiten gesetzlich bestehenden Vergütigungssätze Anwendung.
* 11.
o) Sonstige Für die Gewährung der Arbeitskräfte und Transportmittel, mit Ausnahme des
mikeangbort“ Vorspanns (§ 10), soweit solche das im § 3 sub 2 festgestellte Maaß zu unentgeltlichen
rc. Leistungen übersteigen, — ferner für die Gewährung des Holzes zu Erbauung von
Hütten und Baracken, des Lagerstrohs und des Koch= und Wärmeholzes für die Läger
und Bivouaks, sowie der Materialien zum Brückenbau, wird die Vergütung nach den
in gewöhnlichen Zeitverhältnissen ortsüblichen Preisen gewährt.