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Hypothekensachen, den Urkunden Großherzoglich Badischer Gerichte und Notare, dafern
nicht im einzelnen Falle ein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, dieselbe Glaubwür—
digkeit, wie den vor einem inländischen Gerichte oder einem inländischen Notare auf—
genommenen oder anerkannten Urkunden beizulegen.
Dresden, am 12. Juli 1870.
Ministerium der Juftiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Ministerial-Erklärung.
Nachdem durch den Art. 46, Abs. 2 des am 14. Januar 1870 zu Berlin abgeschlossenen
Staatsvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthume Baden,
betreffend die gegenseitige Gewährung der Rechtshülfe, bestimmt ist, daß alle zwischen
den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes und dem Großherzogthume Baden
bestehenden Verträge und Verabredungen über Leistung der Rechtshülfe in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen insoweit außer Kraft treten, als sie sich auf
Gegenstände beziehen, welche durch diesen Vertrag geregelt sind, so haben sich die
Königlich Sächsische und Großherzoglich Badische Regierung dahin verständigt, daß
in Folge jenes Vertrags von dem im Jahre 1855 zwischen dem Königreiche Sachsen und
dem Großherzogthume Baden vereinbarten Uebereinkommen über die Leistung gegen—
seitiger Rechtshülfe die Art. 1 bis einschließlich 27 sowie die Art. 35 bis einschließlich
45 und ebenso in Gemäßheit besonderer Verabredung auch Art. 28 außer Wirksamkeit
treten, daß dagegen von diesem Uebereinkommen die Art. 29 bis einschließlich 34 nebst
Art. 46 noch fernerhin in Kraft bleiben.
Zur Beurkundung Dessen ist von Königlich Sächsischer Seite die gegenwärtige
Ministerial-Erklärung
ausgefertigt worden.
Dresden, am 30. April 1870.
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Justiz.
Frhr. v. Friesen. D. Schneider.
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