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I& 85. Verordnung,
die dießjährige Volkszählung betreffend;
vom 18. Juli 1870.
Zur Ausführung der in Gemäßheit der Beschlüsse des Bundesraths des Zollvereins
vom 23. Mai dieses Jahres und des Bundesraths des Norddeutschen Bundes vom
3. Juni dieses Jahres im Jahre 1870 vorzunehmenden Volkszählung wird hiermit
Folgendes verordnet.
& 1. Als Tag der Zählung ist
der erste December 1870
festgesetzt.
Von allen an diesem Tage an irgend einem Orte des Königreichs Sachsen auf-
hältlichen Personen, gleichviel ob daselbst permanent wohnhaft oder nur vorübergehend
aufhältlich, ob In= oder Ausländer, Civil= oder Militärpersonen, sind
der vollständige Name,
Geschlecht,
Geburtsort,
Geburtsjahr,
Familienstand,
Religionsbekenntniß,
Beschäftigung,
Staatsangehörigkeit,
Wohnort
in die zu diesem Behufe vom Statistischen Bureau des Ministeriums des Innern hinaus-
zugebenden Zählungslisten einzutragen.
Wie früher ist hierbei etwaiger besonderer Gebrechen (blind, taubstumm, irrfinnig
oder blödsinnig) Erwähnung zu thun, auch die Muttersprache, wenn nicht deutsch (also
besonders bei Wenden), namhaft zu machen.
#6#2. Personen, welche sich am 1. December 1870 an mehr als einem Orte auf-
gehalten haben, sind an dem Orte aufzuzeichnen, wo sie die Nacht vom 30. November
zum 1. December zugebracht haben.
Bei Personen, welche sich in der Nacht vom 30. November zum 1. December an
mehreren Orten resp. in mehreren Wohnungen aufgehalten haben, gilt der Wohnort
resp. die eigene Wohnung und, wenn lauter fremde Orte oder Wohnungen in Frage
kommen, der Ort, resp. die Wohnung, wo sie sich zuletzt aufhielten, als Aufenthaltsort.