Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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anderen unnöthig zu machen, werden den Gasthofsbesitzern auf Wunsch Zählkarten mit 
Vordruck in deutscher, englischer und französischer Sprache zur Verfügung gestellt, die 
sie den Fremden zur Ausfüllung einhändigen und als Unterlage zur Aufstellung ihrer 
Liste benutzen können. 
& Auf der Rückseite der Formulare haben die Haushaltungsvorsteher beziehend- 
lich Anstaltsvorsteher diejenigen Personen namhaft zu machen, welche, ohne ihre Wohn- 
ung oder Schlafstelle in der betreffenden Haushaltung resp. Anstalt aufzugeben, die 
Nacht vom 30. November zum 1. December aus vorübergehendem Anlasse außerhalb 
derselben (auf Reisen 2c.) zubrachten und deshalb nach § 2 nicht in das Verzeichniß der 
anwesenden Haushaltungsgenossen, Anstaltsinsassen 2c. aufgenommen werden konnten. 
Dagegen sollen Familienglieder 2c., welche in activem Militärdienste, ihrer Aus- 
bildung wegen (als Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge), als Dienstboten, Gesellen, 
Strafgefangene, aus ihrer Familie abwesend, bei derselben auch nicht als vorübergehend 
abwesend, sondern lediglich an ihrem Aufenthaltsorte (wo sie im Dienste stehen, ihrer 
Ausbildung obliegen 2c.) aufgezeichnet werden. 
Sind ganze Haushaltungen vorübergehend aus ihrer Wohnung abwesend, so hat 
der Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter auf die Haushaltungsliste für dieselben in den 
für das Verzeichniß der Anwesenden gelassenen Raum zu schreiben: „Bewohner z. Z. 
abwesend"“ und auf der Rückseite in dem Verzeichnisse der vorübergehend Abwesenden 
ihre Namen und sonstige zum Gegenstande der Erhebung gemachte Personalverhältnisse 
nach bestem Wissen anzugeben. 
9,Die Haushaltungsvorstände und Anstaltsvorsteher erhalten die Haushaltungs- 
und Anstaltslisten durch den Besitzer, Pächter oder Administrator des Hausgrundstücks, 
worin sie wohnen, resp. in dem sich die Anstalt befindet. Dem Letzteren werden die be- 
treffenden Listen in der der Zahl der Wohnparteien in dem betreffenden Hausgrundstücke 
entsprechenden Menge (wenn der Besitzer, Pächter oder Administrator selbst in dem 
Grundstücke wohnt, auch für diesen eine) von den Ortspolizeibehörden, beziehendlich den 
Gemeindevorständen zugetheilt. 
Die Ortspolizeibehörden, beziehendlich die Gemeindevorstände erhalten die Haus- 
haltungs= und Anstaltslisten von den Verwaltungsobrigkeiten; die letzteren — in den 
Städten, in welchen die Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den übrigen 
Orten die Gerichtsämter (soweit nicht an Stelle derselben besondere Organe für die 
Zählung bestellt, resp. damit beauftragt sind) — werden direct vom Statistischen 
Bureau damit versehen. 
Das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern hat bei Aussendung der 
Listen an die Verwaltungsobrigkeiten, resp. besonderen Zählungsbehörden, für jeden
	        
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