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anderen unnöthig zu machen, werden den Gasthofsbesitzern auf Wunsch Zählkarten mit
Vordruck in deutscher, englischer und französischer Sprache zur Verfügung gestellt, die
sie den Fremden zur Ausfüllung einhändigen und als Unterlage zur Aufstellung ihrer
Liste benutzen können.
& Auf der Rückseite der Formulare haben die Haushaltungsvorsteher beziehend-
lich Anstaltsvorsteher diejenigen Personen namhaft zu machen, welche, ohne ihre Wohn-
ung oder Schlafstelle in der betreffenden Haushaltung resp. Anstalt aufzugeben, die
Nacht vom 30. November zum 1. December aus vorübergehendem Anlasse außerhalb
derselben (auf Reisen 2c.) zubrachten und deshalb nach § 2 nicht in das Verzeichniß der
anwesenden Haushaltungsgenossen, Anstaltsinsassen 2c. aufgenommen werden konnten.
Dagegen sollen Familienglieder 2c., welche in activem Militärdienste, ihrer Aus-
bildung wegen (als Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge), als Dienstboten, Gesellen,
Strafgefangene, aus ihrer Familie abwesend, bei derselben auch nicht als vorübergehend
abwesend, sondern lediglich an ihrem Aufenthaltsorte (wo sie im Dienste stehen, ihrer
Ausbildung obliegen 2c.) aufgezeichnet werden.
Sind ganze Haushaltungen vorübergehend aus ihrer Wohnung abwesend, so hat
der Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter auf die Haushaltungsliste für dieselben in den
für das Verzeichniß der Anwesenden gelassenen Raum zu schreiben: „Bewohner z. Z.
abwesend"“ und auf der Rückseite in dem Verzeichnisse der vorübergehend Abwesenden
ihre Namen und sonstige zum Gegenstande der Erhebung gemachte Personalverhältnisse
nach bestem Wissen anzugeben.
9,Die Haushaltungsvorstände und Anstaltsvorsteher erhalten die Haushaltungs-
und Anstaltslisten durch den Besitzer, Pächter oder Administrator des Hausgrundstücks,
worin sie wohnen, resp. in dem sich die Anstalt befindet. Dem Letzteren werden die be-
treffenden Listen in der der Zahl der Wohnparteien in dem betreffenden Hausgrundstücke
entsprechenden Menge (wenn der Besitzer, Pächter oder Administrator selbst in dem
Grundstücke wohnt, auch für diesen eine) von den Ortspolizeibehörden, beziehendlich den
Gemeindevorständen zugetheilt.
Die Ortspolizeibehörden, beziehendlich die Gemeindevorstände erhalten die Haus-
haltungs= und Anstaltslisten von den Verwaltungsobrigkeiten; die letzteren — in den
Städten, in welchen die Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den übrigen
Orten die Gerichtsämter (soweit nicht an Stelle derselben besondere Organe für die
Zählung bestellt, resp. damit beauftragt sind) — werden direct vom Statistischen
Bureau damit versehen.
Das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern hat bei Aussendung der
Listen an die Verwaltungsobrigkeiten, resp. besonderen Zählungsbehörden, für jeden