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einzelnen Ort den Bedarf bei der letzten Zählung zu Grunde zu legen und einen den
muthmaßlichen Bevölkerungszuwachs, sowie den Verlust durch verdorbene und mittelst
neuer zu ersetzende Listen präsumtiv deckenden Zuschlag beizufügen. Im Falle des
Mehrbedarfs haben die Hausbesitzer 2c. bei den Ortspolizeibehörden, beziehendlich den
Gemeindevorständen, diese, soweit ihr eigener Vorrath sich als unzulänglich erweist, bei
den Verwaltungsobrigkeiten, letztere beim Statistischen Bureau des Ministeriums des
Innern unverzüglich die erforderlichen Nachbestellungen zu machen, denen umgehend ent-
sprochen werden wird.
Bei Orten, deren einzelne Theile unter verschiedenen Obrigkeiten stehen, werden
jeder Obrigkeit die für ihren Antheil erforderlichen Listen zugesendet werden und sind
diese Antheile sowohl bei Austheilung als Wiedereinsammlung und Wiedereinsendung
der Listen getrennt zu halten.
# 10. Außer den Haushaltungslisten für die resp. Wohnparteien und auf dem
nämlichen Wege erhält jeder Besitzer eines bewohnten oder unbewohnten, mit einer
eigenen Brandcatasternummer versehenen Hausgrundstücks für selbiges eine
Hausliste,
in welche bei bewohnten Gebäuden sämmtliche zugehörige Haushaltungslisten, unter
Namhaftmachung der Haushaltungsvorstände in der zu diesem Zwecke auf der Hausliste
angebrachten Tabelle einzulegen sind. Bei ihrer Bestimmung nach oder zufällig zur
Zeit gänzlich unbewohnten Gebäuden (Scheunen, Spritzenhäusern, leerstehenden Wohn-
gebäuden) hat der Eigenthümer, resp. wenn es öffentliche Gebäude sind, die verwaltende
Obrigkeit, in die Tabelle der im Hause wohnhaften Haushaltungsvorstände zu schreiben:
„Vacat“ oder „Unbewohnt.“ Es ist jedoch hierbei sorgfältig darauf zu achten, daß
nicht Gebäude, welche zwar in der Hauptsache nicht zu Wohnzwecken dienen, aber doch
Wohnungen enthalten (z. B. Thürmerwohnungen auf Kirchthürmen, Hausmannswohn-
ungen in Schulen, Rathhäusern) unter Uebergehung der in jenen Wohnungen aufhält-
lichen Personen in die Kategorie der „unbewohnten“ gestellt werden.
& 11. Den bewohnten Gebäuden gleichzustellen sind jene vorübergehenden Bau-
lichkeiten oder transportabeln Nachtquartiere (Zelte, Buden, Baracken, Schiffe, Reise-
wagen fahrender Schausteller), in denen in der Nacht vom 30. November zum 1. December
Personen die Nacht zugebracht haben. Jeder Grundstücksbesitzer, auf dessen Besitzthum
sich solche Baulichkeiten oder Quartiere befinden (soweit öffentliche Plätze, Wege oder
Gewässer in Frage kommen, die betreffende Obrigkeit), hat darauf zu sehen, daß für
dieselben Hauslisten, bei denen die nähere Bezeichnung der Baulichkeit, des Schiffes 2c.
die Stelle der Brandcatasternummer vertritt, Seitens der in den bezüglichen Localitäten
aufhältlichen Personen die vorgeschriebenen Haushaltungslisten ausgefüllt werden.