Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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einzelnen Ort den Bedarf bei der letzten Zählung zu Grunde zu legen und einen den 
muthmaßlichen Bevölkerungszuwachs, sowie den Verlust durch verdorbene und mittelst 
neuer zu ersetzende Listen präsumtiv deckenden Zuschlag beizufügen. Im Falle des 
Mehrbedarfs haben die Hausbesitzer 2c. bei den Ortspolizeibehörden, beziehendlich den 
Gemeindevorständen, diese, soweit ihr eigener Vorrath sich als unzulänglich erweist, bei 
den Verwaltungsobrigkeiten, letztere beim Statistischen Bureau des Ministeriums des 
Innern unverzüglich die erforderlichen Nachbestellungen zu machen, denen umgehend ent- 
sprochen werden wird. 
Bei Orten, deren einzelne Theile unter verschiedenen Obrigkeiten stehen, werden 
jeder Obrigkeit die für ihren Antheil erforderlichen Listen zugesendet werden und sind 
diese Antheile sowohl bei Austheilung als Wiedereinsammlung und Wiedereinsendung 
der Listen getrennt zu halten. 
# 10. Außer den Haushaltungslisten für die resp. Wohnparteien und auf dem 
nämlichen Wege erhält jeder Besitzer eines bewohnten oder unbewohnten, mit einer 
eigenen Brandcatasternummer versehenen Hausgrundstücks für selbiges eine 
Hausliste, 
in welche bei bewohnten Gebäuden sämmtliche zugehörige Haushaltungslisten, unter 
Namhaftmachung der Haushaltungsvorstände in der zu diesem Zwecke auf der Hausliste 
angebrachten Tabelle einzulegen sind. Bei ihrer Bestimmung nach oder zufällig zur 
Zeit gänzlich unbewohnten Gebäuden (Scheunen, Spritzenhäusern, leerstehenden Wohn- 
gebäuden) hat der Eigenthümer, resp. wenn es öffentliche Gebäude sind, die verwaltende 
Obrigkeit, in die Tabelle der im Hause wohnhaften Haushaltungsvorstände zu schreiben: 
„Vacat“ oder „Unbewohnt.“ Es ist jedoch hierbei sorgfältig darauf zu achten, daß 
nicht Gebäude, welche zwar in der Hauptsache nicht zu Wohnzwecken dienen, aber doch 
Wohnungen enthalten (z. B. Thürmerwohnungen auf Kirchthürmen, Hausmannswohn- 
ungen in Schulen, Rathhäusern) unter Uebergehung der in jenen Wohnungen aufhält- 
lichen Personen in die Kategorie der „unbewohnten“ gestellt werden. 
& 11. Den bewohnten Gebäuden gleichzustellen sind jene vorübergehenden Bau- 
lichkeiten oder transportabeln Nachtquartiere (Zelte, Buden, Baracken, Schiffe, Reise- 
wagen fahrender Schausteller), in denen in der Nacht vom 30. November zum 1. December 
Personen die Nacht zugebracht haben. Jeder Grundstücksbesitzer, auf dessen Besitzthum 
sich solche Baulichkeiten oder Quartiere befinden (soweit öffentliche Plätze, Wege oder 
Gewässer in Frage kommen, die betreffende Obrigkeit), hat darauf zu sehen, daß für 
dieselben Hauslisten, bei denen die nähere Bezeichnung der Baulichkeit, des Schiffes 2c. 
die Stelle der Brandcatasternummer vertritt, Seitens der in den bezüglichen Localitäten 
aufhältlichen Personen die vorgeschriebenen Haushaltungslisten ausgefüllt werden.
	        
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