Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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*12. Außer der Bestimmung, als Hülfsmittel resp. Controltabelle bei der Auf- 
nahme der Bevölkerung zu dienen, haben Haushaltungs= und Hausliste auch noch den 
Zweck, nach § 4 der „Besonderen Bestimmungen für die im Jahre 1870 im Deutschen 
Zollvereine stattfindende Volkszählung“ die Materialien zu einer 
Statistik der Gebäude und Wohnungen 
zu liefern. 
Es haben daher die Haushaltungsvorstände die auf der Rückseite der Haushalt- 
ungsliste befindlichen, die Wohnung betreffenden, die Hausbesitzer 2c. die auf den Haus- 
listen befindlichen, das Grundstück und die Gebäude betreffenden Fragen gewissenhaft 
und der Wahrheit getreu zu beantworten. Für leerstehende Wohnungen sind die bezüg- 
lichen Fragen vom Besitzer, Administrator 2c. des Hauses zu beantworten, welcher zu 
diesem Zwecke eine Haushaltungsliste zu verwenden, in den für die Aufzeichnung der 
Bewohner bestimmten Theil derselben aber zu schreiben hat: „Unbewohnt.“ Ueber 
Wohnungen, die zwar nicht unbewohnt, deren Bewohner aber zur Zeit vorübergehend 
abwesend sind, hat der Hausbesitzer, resp. dessen Stellvertreter, bei Ausfüllung der 
Haushaltungsliste für dieselben (vergl. § 8) auch die Wohnungsfragen zu beantworten. 
#13. Sind sowohl Bewohner als Besitzer eines Hauses abwesend, so hat die 
Ortspolizeibehörde, beziehendlich der Gemeindevorstand, die Ausfüllung der Haus- 
resp. Haushaltungslisten, soweit thunlich, zu besorgen. 
14. Endlich wird theils zur Vervollständigung der Gebäudestatistik, theils zur 
Gewinnung der Unterlagen für die nach einem Beschlusse des Bundesraths des Zoll- 
vereins aufzustellenden Gemeindeverzeichnisse für jeden Ort ein Blatt mit 
Fragepunkten, 
die Territorialverhältnisse des Ortes und den Ab= und Zugang an Gebäuden bei dem- 
selben betreffend, hinausgegeben werden. Diese Fragepunkte sind von der Gemeinde- 
behörde gewissenhaft zu beantworten. 
15. Sämmtliche Listen und Fragebogen sind von Denen, welche sie ausgefüllt 
haben und die Richtigkeit der Ausfüllung vertreten, am Schlusse mit ihrem Namen resp. 
unter Beifügung der Eigenschaft, in welcher sie zur Ausfüllung berufen sind (als 
Administrator, Pächter, Vorsteher 2c.), zu unterzeichnen. 
# 16. Sämmtliche Zählungsformulare werden den Verwaltungsobrigkeiten, resp. 
besonderen Zählungsbehörden, vom Statistischen Bureau des Ministeriums des Innern 
bis zum 1. November dieses Jahres zugehen. Die Verwaltungsobrigkeiten 2c. haben 
dafür Sorge zu tragen, daß sämmtliche Häuser und diesen gleichzustellende Baulichkeiten 
(vergl. § 10) bis zum 25. November mit den erforderlichen Haus= und Haushaltungs- 
resp. Anstaltslisten versehen werden.
	        
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