Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Die Haus- und Grundstücksbesitzer, Pächter oder Administratoren haben nach An— 
leitung der den Hauslisten aufgedruckten Bestimmungen die Haushaltungslisten bis 
spätestens 30. November den auf den betreffenden Grundstücken wohnhaften Haushalt— 
ungen und alleinstehenden Inhabern eigener Wohnungen zukommen zu lassen, vom 
1. December Mittags ab sich der Wiedereinsammlung derselben zu unterziehen und die- 
selben spätestens am 2. December zu beendigen. Sie haben sich durch Einsichtnahme 
von den betreffenden Listen zu vergewissern, daß dieselben gehörig ausgefüllt sind, bei 
auffallenden Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten deren Abstellung zu veranlassen 
und, dafern solche nicht zu erreichen, dieß in der Hausliste in der Rubrik für „Bemerk— 
ungen des Hausbesitzers 2c.“ anzugeben. 
Vom 3. December an hat der Hausbesitzer 2c. die Hausliste mit sämmtlichen dazu 
gehörigen Haushaltungs= und Anstaltslisten ausgefüllt zur Abholung durch die Orts- 
polizeibehörde beziehendlich den Gemeindevorstand, bereit zu halten. 
. Die Ortspolizeibehörden beziehendlich die Gemeindevorstände haben am 
3. December die Wiedereinsammlung der Listen zu beginnen und dieselbe am 5. December 
zu beendigen. Sie haben über den vollzähligen Eingang der Listen, sowie über deren 
ordentliche Ausfüllung zu wachen, in der einen oder anderen Beziehung wahrgenommene 
Mängel abzustellen, endlich, soweit es sich um Ortschaften handelt, in denen die obrig- 
keitlichen Rechte dem Gerichtsamte zustehen, sämmtliche Listen und Fragebogen bis 
spätestens den 28. December, nach der Brandcatasternummerfolge zu Ortspacketen 
geordnet, an das betreffende Gerichtsamt abzugeben. 
Die Gerichtsämter haben die sämmtlichen Ortspackete ihres Bezirks in der näm- 
lichen Reihenfolge, wie solche in der „Specification“ der für dieselben erhaltenen For- 
mulare aufgeführt sind, zu größeren Packeten zusammenzupacken und unter Wieder- 
beifügung erwähnter Specification mit Angabe der von jedem Orte mitfolgenden Ziffer 
von Formularen der verschiedenen Sorten bis spätestens 24. Jannar mittelst Begleit- 
scheins an das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
Dagegen haben die Stadträthe der Städte mit städtischer Verfassung, sowie die 
besonderen Zählungsbehörden, soweit letztere nicht mit Genehmigung des Ministeriums 
des Innern die Zählung selbst ausführen, die Listen ihrer Orte bis zum 10. Januar 
1871 in gleicher Weise direct an das Statistische Bureau des Letzteren einzusenden. 
Dresden, den 18. Juli 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Petermann. 
1870. 42
	        
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