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Die Haus- und Grundstücksbesitzer, Pächter oder Administratoren haben nach An—
leitung der den Hauslisten aufgedruckten Bestimmungen die Haushaltungslisten bis
spätestens 30. November den auf den betreffenden Grundstücken wohnhaften Haushalt—
ungen und alleinstehenden Inhabern eigener Wohnungen zukommen zu lassen, vom
1. December Mittags ab sich der Wiedereinsammlung derselben zu unterziehen und die-
selben spätestens am 2. December zu beendigen. Sie haben sich durch Einsichtnahme
von den betreffenden Listen zu vergewissern, daß dieselben gehörig ausgefüllt sind, bei
auffallenden Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten deren Abstellung zu veranlassen
und, dafern solche nicht zu erreichen, dieß in der Hausliste in der Rubrik für „Bemerk—
ungen des Hausbesitzers 2c.“ anzugeben.
Vom 3. December an hat der Hausbesitzer 2c. die Hausliste mit sämmtlichen dazu
gehörigen Haushaltungs= und Anstaltslisten ausgefüllt zur Abholung durch die Orts-
polizeibehörde beziehendlich den Gemeindevorstand, bereit zu halten.
. Die Ortspolizeibehörden beziehendlich die Gemeindevorstände haben am
3. December die Wiedereinsammlung der Listen zu beginnen und dieselbe am 5. December
zu beendigen. Sie haben über den vollzähligen Eingang der Listen, sowie über deren
ordentliche Ausfüllung zu wachen, in der einen oder anderen Beziehung wahrgenommene
Mängel abzustellen, endlich, soweit es sich um Ortschaften handelt, in denen die obrig-
keitlichen Rechte dem Gerichtsamte zustehen, sämmtliche Listen und Fragebogen bis
spätestens den 28. December, nach der Brandcatasternummerfolge zu Ortspacketen
geordnet, an das betreffende Gerichtsamt abzugeben.
Die Gerichtsämter haben die sämmtlichen Ortspackete ihres Bezirks in der näm-
lichen Reihenfolge, wie solche in der „Specification“ der für dieselben erhaltenen For-
mulare aufgeführt sind, zu größeren Packeten zusammenzupacken und unter Wieder-
beifügung erwähnter Specification mit Angabe der von jedem Orte mitfolgenden Ziffer
von Formularen der verschiedenen Sorten bis spätestens 24. Jannar mittelst Begleit-
scheins an das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden.
Dagegen haben die Stadträthe der Städte mit städtischer Verfassung, sowie die
besonderen Zählungsbehörden, soweit letztere nicht mit Genehmigung des Ministeriums
des Innern die Zählung selbst ausführen, die Listen ihrer Orte bis zum 10. Januar
1871 in gleicher Weise direct an das Statistische Bureau des Letzteren einzusenden.
Dresden, den 18. Juli 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Petermann.
1870. 42