Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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86. Verordnung, 
die militärischen Nachrichten in Zeitschriften betreffend; 
vom 16. Juli 1870. 
Mit Rücksicht auf die nahe Kriegsgefahr wird hierdurch jede Veröffentlichung von 
Nachrichten über Bewegungen von Truppentheilen des Norddeutschen Heeres durch 
Zeitschriften oder andere Preßerzeugnisse auf Grund von Art. 17 des Preßgesetzes vom 
24. März 1870 (Seite 75 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) und 
unter Androhung der Confiscation und einer Geldbuße bis zu 300 Thalern oder 
Gefängniß bis zu 6 Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung bis auf Weiteres 
verboten. « 
Dresden, den 16. Juli 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
& S7. Verordnung, 
die portopflichtige Correspondenz zwischen Behörden der dem Norddeutschen Bunde 
angehörenden Staaten betreffend; 
vom 20. Juli 1870. 
Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hat in der 24. Sitzung vom 3. Juni 
dieses Jahres (Bundesrathsprotokolle 1870, 8 257) in Beziehung auf die Wiederein— 
ziehung des von Behörden in Privat- und Parteisachen ausgelegten Frankos sich über 
nachstehendes Verfahren vereinigt: 
a) Bei Correspondenz zwischen Behörden in Parteisachen hat die absendende Stelle 
das Portofranko auch in solchen Fällen zu entrichten, in denen die Pflicht zur 
Portozahlung einer im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen Partei 
obliegt. 
6) Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von der Partei einzu- 
ziehen, jedoch soll von einer Erstattung desselben an die absendende Behörde 
des anderen Staates zur Vermeidung unverhältnißmäßiger Weitläufigkeiten 
und in der Voraussetzung gegenseitiger Compensationen bis auf Weiteres Ab- 
stand genommen werden.
	        
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