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Dieß wird nachträglich zu der Verordnung vom 7. April 1870 (Seite 108 des
Gesetz- und Verordnungsblattes von diesem Jahre) hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 20. Juli 1870.
Die Minifterien des Cultus und öffentlichen Unterrichts,
der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und
des Innern.
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. D. Schneider.
v. Nostitz-Wallwitz.
Roßberg.
88. Verordnung,
die Anlegung der Bahnhofsstraße zu Geithain betreffend;
vom 21. Juli 1870.
i5l Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. Februar 1869 (Seite 23 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) wird andurch bekannt gemacht, daß
die zu Verbindung des Staatseisenbahnhofs bei Geithain mit der Stadt Geithain an-
zulegende Bahnhofsstraße durch die dortige Stadtflur geführt wird.
Dresden, den 21. Juli 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
89. Bekanntmachung,
eine Abänderung des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über
das Postwesen des Norddeutschen Bundes betreffend;
vom 27. Juli 1870.
Die nachstehende Verordnung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes, den § 38 des
mit Bekanntmachung vom 23. December 1867 (Seite 605 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1867) veröffentlichten Reglements zu dem Gesetze über das
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 11. December 1867 betreffend, wird auf
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