Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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b) Auf der Adresse der Zufertigung ist die Bemerkung: „hierbei ein Behändig— 
ungsschein an: . ..“ anzubringen; auch ist auf die Außenseite des zusammengebrochenen 
Scheins in eine der oberen Ecken die nämliche Nummer und der Bestimmungsort, über— 
dieß auf die Mitte dieser Außenseite die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu 
setzen. Einer Bezeichnung dieser Adresse mit „portopflichtige Dienstsache“ bedarf es 
nicht. Der Frankovermerk ist darauf zu unterlassen. 
c) Von der absendenden Behörde ist das tarifmäßige Porto bis zum Bestimmungs— 
orte — einschließlich des etwaigen Landbriefbestellungsgeldes und für den Fall, daß die 
Bestellung durch expressen Boten erfolgen soll, des tarifmäßigen Expreßbestellungs- 
geldes — ingleichen die tarifmäßige Insinuationsgebühr zu entrichten (efr. lit. h). 
d) Auf dem Behändigungsscheine hat Derjenige, für welchen die Zufertigung be- 
stimmt ist, den Empfang derselben zu bekennen. 
Kann der Adressat dieß nicht thun oder weigert er sich dessen, so hat der Brief- 
träger den Grund der Nichtvollziehung des Bekenntnisses Seiten des Adressaten auf dem 
Scheine anzugeben, worauf der Letztere, mit der von der Postanstalt zu bescheinigenden 
Bemerkung des Briefträgers über die erfolgte Behändigung versehen, an die absendende 
Behörde zurückzugelangen hat. Derselbe ist sodann von der betreffenden Behörde zu 
den Acten zu nehmen. 
Hat der Adressat immittelst den Wohnort verändert und ist der Letztere der Post- 
behörde bekannt und im Inlande gelegen, so erfolgt die Nachsendung der Zufertigung 2c. 
an den neuen Wohnort und an dem Letzteren die Insinuation nach Maßgabe der gegen- 
wärtigen Verordnung. 
Ist dagegen der veränderte Wohnort des Adressaten der Postbehörde nicht bekannt 
oder liegt derselbe nicht im Inlande, so erfolgt Seiten der Postbehörde die Rücksendung 
der Zufertigung an die Behörde, von welcher dieselbe ausgegangen ist, unter Angabe 
des Grundes, aus welchem die Insinuation unterlassen worden ist. 
e) Recommandationen der Zufertigungen und der zurückgehenden Behändigungs- 
scheine sind unzulässig. 
f) Patentarische Zufertigungen sind von der Behändigung durch die Postanstalten 
ausgeschlossen. 
8) Gelder oder Gegenstände von Werth dürfen solchen Verfügungen nicht beigefügt 
sein. Ebensowenig darf auf dergleichen Sendungen Postvorschuß entnommen werden. 
h) An Porto= und Gebührenbeträgen kommen in allen portopflichtigen Angelegen- 
heiten zur Erhebung: 
aa) das briefmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung mit 1 Ngr. oder (falls 
der Brief nach Abnahme des Insinuationsscheins mehr als 1 Loth wiegt) 
mit 2 Ngr.;
	        
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