Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

& 91. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Vorschußbank zu Leipzig; 
vom 25. Juli 1870. 
Mechdem der Stadtrath zu Leipzig unter Zustimmung der Stadtverordneten beschlossen 
hat, mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Creditverhältnisse eine Vorschußbank unter 
Garantie der Stadtgemeinde zu Leipzig zu errichten, so haben Se. Majestät der König 
auf Vortrag des Justizministeriums die im § 8 der für diese Vorschußbank errichteten 
Statuten enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu genehmigen Allergnädigst geruht, und 
ist von dem Ministerium des Innern die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden ver- 
zinslichen Schuldscheinen bis zum Gesammtbetrage von Fünfmalhunderttausend 
Thalern nach Maßgabe der in dem Statute enthaltenen Bedingungen und Voraus- 
setzungen genehmigt worden. 
Dresden, den 25. Juli 1870. 
1 Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statuten 
der Leipziger Vorschußbank. 
c. rc. 
8. Der Vorschußnehmer hat über das empfangene Pfandgeld einen Solawechsel, 
drei Monate a dato zahlbar, auszustellen. Wenn vor dessen Verfall über etwaige Pro— 
longation der Zahlung eine Vereinigung nicht stattgefunden, ist die Vorschußbank be— 
rechtigt, unbeschadet aller aus dem Wechsel gegen die Person des Schuldners ihr zu— 
stehenden und nach Befinden gleichzeitig geltend zu machenden Rechte, das Pfandobject 
auf jede ihr beliebige Weise jederzeit sofort zu veräußern und sich wegen des Capitals, 
der Zinsen und Spesen aller Art, aus dem Erlöse bezahlt zu machen, welche Berechtig— 
ung jeder Pfandschuldner neben dem oben erwähnten Solawechsel anzuerkennen hat. 
Auch wenn der Schuldner in Concurs verfällt, bleibt daher die Vorschußbank zum 
außergerichtlichen Verkaufe des Unterpfands befugt und ist nicht verpflichtet, dasselbe 
zur Concursmasse abzuliefern. 
Lc. c. 
  
Letzte Absendung: am 3. August 1870.
	        
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