Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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des für letztere von den bestellenden Behörden zu entrichtenden Preises noch zwei 
Rubriken enthalten, in welche die Zahl der von den einzelnen Formularen bestellten 
Exemplare und der dafür zu entrichtende Kostenbetrag von der bestellenden Behörde 
einzutragen sind. 
83. Die betreffenden Behörden haben spätestens am 1. October jeden Jahres die- 
jenige Anzahl von Formularen, deren sie nach den bisherigen Erfahrungen im nächst— 
folgenden Jahre zu bedürfen glauben, und zwar einschließlich der für das mit dem 
1. September des nächsten Jahres beginnende Jagdjahr auszugebenden Jagdkarten, 
durch portofreie Einsendung des Bestellzettels und des mit gleichlautender Ausfüllung 
zu dersehenden Quittungsduplicats, bei dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot zu bestellen 
und dabei den Betrag der dafür zu entrichtenden Anschaffungskosten, welcher in der hierzu 
bestimmten Rubrik des Bestellzettels auszuwerfen und zusammenzurechnen ist, sogleich 
mit beizufügen. 
84. Die bestellenden Behörden haben bei Bestimmung der Zahl der von einem 
jeden Formulare zu bestellenden Exemplare darauf Bedacht zu nehmen, daß Nach- 
bestellungen möglichst vermieden, aber auch von denjenigen Formularen, deren Verwend- 
barkeit auf die Dauer eines Jahres beschränkt ist, wie insbesondere der Paß= und der 
Jagdkarten, nicht Bestellungen auf eine den Bedarf erheblich überschreitende Zahl von 
Formularen gemacht werden. 
5. Etwaige Nachbestellungen sind mittelst derselben Bestellzettel und Quittungs- 
duplicate, wie die Hauptbestellung selbst, zu bewirken. 
&6. Nach Eingang der Bestellungen werden beim Gendarmerie-Wirthschaftsdepot 
die bestellten Formulare der bestellenden Behörde nebst Quittung über den eingesendeten 
Geldbetrag, zu welcher das eine Exemplar des Bestellzettels zu benutzen ist, spätestens 
bis zum 15. December des laufenden Jahres zugesendet werden. 
&# . Die Polizeibehörden haben am Schlusse jeden Jagdjahrs und spätestens bis 
zum 15. Februar des nächstfolgenden Jahres die unverbraucht gebliebenen, sowie die etwa 
verdorbenen Exemplare von Jahresjagdkartenformularen, ingleichen die etwa unbrauch- 
bar gewordenen Formulare von Tagesjagdkarten unter Beischluß der Naturalrechnungen 
über die empfangenen und verbrauchten Exemplare an das Gendarmerie-Wirthschafts- 
depot einzureichen. 
&#. Alle dem Obigen entgegenstehenden, in früheren Verordnungen enthaltenen 
Vorschriften, insoweit in denselben eine andere Bezugsquelle für die betreffenden Formu- 
lare vorgeschrieben ist, sowie insbesondere auch die Vorschriften im § 5 unter 4 der
	        
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