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Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom
1. December 1864 (Seite 418 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864),
werden hiermit außer Wirksamkeit gesetzt.
Dresden, den 18. Juli 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
X 93. Bekanntmachung,
die dem Krankenhausfond der Amtslandschaft Dippoldiswalde bewilligte Ausnahme
vom bestehenden Rechte betreffend;
vom 20. Juli 1870.
S. Majestät der König hat dem in der Eigenschaft einer von dem Ministerium
des Innern genehmigten Stiftung bestehenden Krankenhausfond der Amtslandschaft
Dippoldiswalde die in der nachstehend abgedruckten Statutenbestimmung enthaltene
Ausnahme vom bestehenden Rechte zu bewilligen geruht, was hierdurch zur Nachachtung
für Alle, die es angeht, bekannt gemacht wird.
Dresden, den 20. Juli 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Statut
für den Krankenhausfond der Amtslandschaft Dippoldiswalde.
re. rc.
12. Die laufenden Geschäfte werden einem Vorstande übertragen, welcher aus
zwei Gemeindevorständen des Bezirks besteht, welche von der Hauptversammlung, der
eine als Vorsteher, der andere als Stellvertreter des Vorstehers, je auf zwei Jahre ge-
wählt werden und deren Namen spätestens 8 Tage nach der erfolgten Wahl im Amts-
blatte bekannt zu machen sind, wodurch die Legitimation der Gewählten bewirkt wird.
2c. Lc.
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