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allgemeiner Kenntnißnahme hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß die im Punkt 6
des Allerhöchsten Erlasses ertheilte Befugniß sich in dem ebendaselbst angegebenen Falle,
statt der dort angezogenen Bestimmungen der Preußischen Verfassungsurkunde, für den
Bereich des Königlich Sächsischen (XII.) Armeecorps auf die analogen Bestimmungen
88 27 und 48 der Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen, beziehendlich der Gesetze,
die Presse betreffend, vom 24. März 1870 (88 1, 19), das Vereins- und Versamm—
lungsrecht betreffend, vom 22. November 1850 (88 1 fg., 13, 15, 18 fg.), das Verfahren
bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betreffend, vom 10. Mai 1851
(§§2, 12), der Ordonnanz II. Theil vom 19. Juli 1828 (8 7) und des Revidirten
Strafgesetzbuchs sowie der Revidirten Strafprozeßordnung, vom 1. October 1868 (Art.
196 bis 210) bezieht.
Dresden, den 1. August 1870.
v. Fabrice.
Nechdem Ich beschlossen habe, zur weiteren Sicherung und Festigung des Zusammen-
wirkens der Militär= und Civilbehörden in dem gesammten Bundesgebiete fünf General-
Gouverneure einzusetzen, und zwar:
1. für den Bezirk des 1., 2., 9. und 10. Armeecorps mit dem Sitze in
Hannover,
2. für den Bezirk des 7., 8. und 11. Armeecorps mit dem Sitze in Coblenz,
3. für den Bezirk des 3. und 4. Armeecorps mit dem Sitze in Berlin,
4. für den Bezirk des 5. und 6. Armeecorps mit dem Sitze in Breslau,
5. für den Bezirk des 12. Armeecorps mit dem Sitze in Dresden,
ertheile Ich diesen General-Gouverneuren folgende Instruction:
1. Dem General-Gouverneur liegt die Erhaltung der militärischen Sicherheit in
den zu seinem Befehlsbereiche gehörigen Landestheilen ob. Zugleich hat derselbe die in
den Bezirken der betreffenden General-Commandos etwa erforderlich werdenden neuen
Formationen zu leiten und die Wirksamkeit der stellvertretenden Behörden fördernd zu
überwachen.
2. Die General-Gouverneure im Bezirke des 1., 2., 9. und 10. sowie des 7., 8.
und 11. Armeecorps haben den Oberbefehl über alle in den Bezirken der betreffenden
Armeecorps dislocirten Truppen, insoweit dieselben sich nicht im Verbande eines Armee-
commandos befinden; diejenigen im Bezirke des 3. und 4. sowie des 5. und 6. Armee-
corps dagegen nur über die in den betreffenden Corpsbezirken dislocirten Truppen,