Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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welche weder im Verbande eines Armeecommandos, noch in dem einer mobilen Land— 
wehr-Division stehen. 
Die stellvertretenden commandirenden Generale sind den General-Gouverneuren 
unterstellt. 
3. Die General-Gouverneure leiten sämmtliche Militärangelegenheiten innerhalb 
ihres Befehlsbereichs, haben jedoch in den Wirkungskreis der stellvertretenden comman- 
direnden Generale nur insoweit einzugreifen, als die Verhältnisse dieß unbedingt geboten 
erscheinen lassen. 
4. Der General-Gouverneur kann im Interesse der Landessicherheit — wenn Ge- 
fahr im Verzuge, ohne vorherige Anfrage — Veränderungen in der Bestimmung und 
Dislocation der in den betreffenden Bezirken befindlichen Truppen anordnen, und erfor- 
derlichen Falles die Zusammenziehung der nicht formirten, aber planmäßig vorgesehenen 
Truppenkörper selbstständig verfügen. 
5. Mit den Ober-Präsidenten der betreffenden Provinzen resp. den obersten Ver- 
waltungsbehörden der betheiligten Bundesstaaten hat der General-Gouverneur sich durch 
Vermittelung der stellvertretenden commandirenden Generale in fortdauernder Verbind- 
ung und förderlichem Einverständniß zu erhalten. 
6. In denjenigen Bezirken, in welchen auf Grund des Art. 68 der Verfassung 
des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867 der Kriegszustand durch den Bundes- 
feldherrn erklärt wird, geht, in Gemäßheit des § 4 des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851, die vollziehende Gewalt an den General-Gouverneur über. 
Die Civilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben in diesen Bezirken den Anord- 
nungen und Aufträgen desselben unbedingt Folge zu leisten. Ebenso stehen dem General- 
Gouverneur daselbst die übrigen in dem Gesetze vom 4. Juni 1851 den commandirenden 
Generalen beigelegten Befugnisse zu und ist derselbe insbesondere befugt, innerhalb des 
Preußischen Staatsgebiets die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Ver- 
fassungsurkunde, sowie in den außerpreußischen Theilen des Bundesgebiets die 
analogen Verfassungs= resp. Gesetzesbestimmungen, oder einzelne derselben zeit= und 
districtsweise außer Kraft zu setzen. 
7. Für diejenigen Theile des Preußischen Staatsgebiets, in denen der Kriegs- 
zustand durch den Bundesfeldherrn nicht erklärt oder demnächst wieder aufgehoben ist, 
stehen dem General-Gouverneur bezüglich der selbstständigen Erklärung des Belager- 
ungszustands die Befugnisse eines commandirenden Generals zu (§ 1 des Gesetzes vom 
4. Juni 1851). 
Berlin, den 22. Juli 1870. 
(ez.) Wilhelm. 
(ggz.) v. Bismarck. v. Roon.
	        
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