Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Hiernach ist der Regel nach während des mobilen Zustandes der Armee überhaupt 
keine Vergütung für gewährtes Naturalquartier aus der Staatscasse zu leisten. 
Dagegen ist als Ausnahme von der Regel der Servis zu gewähren: 
a) für die vor der Mobilmachung im Servisgenusse gewesenen, selbst eingemietheten 
Offiziere, Beamten und Mannschaften der mobilen und immobilen Truppen, 
Stäbe und Verwaltungsbehörden, so lange sie in ihren bisherigen Friedens— 
garnisonen nach erfolgter Mobilmachung im Standquartiere stehen und von der 
Berechtigung zum Naturalquartiere keinen Gebrauch machen; 
b) für diejenigen Pferde, welche die zu à gedachten, im Servisgenusse bleibenden 
Offiziere und Beamten in Folge der Mobilmachung mehr zu halten haben, 
wenn auch in Beziehung auf diese Pferde von der Berechtigung zum Natural- 
quartiere kein Gebrauch gemacht wird; 
c) für die in Folge der Mobilmachung als Offiziere oder Militärbeamte in die 
Armee eintretenden Personen, sofern und so lange sie mit ihrem Truppentheile 
oder mit ihrer Behörde an ihrem bisherigen Wohnsitze bleiben und genöthigt 
sind, anstatt des Naturalquartiers die eigene Wohnung beizubehalten. 
Zu § 4 des # 3.Das Gewicht des lebenden Viehes wird, vor der Abnahme, durch eine aus 
Gesetzes. einem sachverständigen Oeconomen, einem bürgerlichen und einem militärischen Schlächter 
bestehende Commission, in Gegenwart des Lieferers und eines Feldmagazinbeamten, 
abgeschätzt und festgestellt und in den Magazinquittungen, nach Maßgabe dieser Fest- 
stellung, genau angegeben. 
Wenngleich die Bezirke und Ortschaften in der Regel nur zur Lieferung des rohen 
Brodmaterials, worunter Roggen zu verstehen ist, heranzuziehen sind, so können doch 
Fälle eintreten, wo ausnahmsweise die Lieferung fertiger Brode gefordert werden muß. 
In solchen Fällen werden 400 Stück 6 pfündige Brode einem Preußischen Wispel Roggen 
gleich gerechnet und den Bezirken und Ortschaften die Fabrikationskosten, d. h. die 
Mahl= und Backkosten, nach, unter Concurrenz der Amtshauptmannschaften, durch sach- 
verständige Erörterungen zu ermittelnden Durchschnittssätzen, von dem betreffenden 
Magazine baar erstattet. 
Zu § 5 des &# 4. Wenn die Vertheilung des zur Landlieferung ausgeschriebenen Naturalien- 
Gesetzes. bedarfs auf die amtshauptmannschaftlichen Bezirke durch die Kreisdirectionen bewirkt 
ist, muß die Ausschreibung dergestalt durchgeführt werden, daß jede Amtshauptmann- 
schaft schnell und bestimmt erfährt: 
a) das Quantum der auf ihren Bezirk fallenden Lieferung, 
b) das Magazin, nach welchem die Lieferung zu bewirken ist, und 
) den Turnus, in welchem die Einlieferung zu erfolgen hat, z. B.
	        
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