Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— XXXIII — 
  
P. 
Parochialabgaben, s. Gemeindeabgaben. 
Parzellenzer gliederungen — geodätische Unterlagen bei derselben .. 
Penig — durch welche Flur die zu Verbindung des Staatseisenbahnhofs bei 
Penig mit der Stadt Penig anzulegende Bahnhofsstraße geführt wird 
Pensionirung, s. Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen. 
Pensionsverhältnisse der Wittwen und Waisen von Civilbeamten des Nord- 
dentschen Bundes, sofern sie Sächsische Unterthanen sind — Gesietzr dar- 
übeer . 
Personal= und Gew erbesteu er — Finanzgesetz über veren Erzebung)“ 
H Ausführungsverordnung daui 
Personal= und Gewerbesteuergesetze — Gesetz über einige Zusätze zu den— 
selben und Uebereinkunft zwischen Sachsen und Preußen wegen Beseitig- 
ung der doppelten Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen 
nebst Schlußprotokoll vom 16. April 1869. 
— — Ausführungsverordnung dazu . . 
— — tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft 
— Formulare dazu unter Aund . 
Per sonen — Einführung der Civilstand Sregister für solche, welche keiner 
im Königreiche Sachsen anerkannten Religionsgesellschaft angehören, und 
einige damit zusammenhängende Bestimmungen — Gesetz darüber 
— Ausführungsverordnung darüber. 
— — Formulare sub J bis V dazu . .. 
Personen, gewisse, — deren Wiedereinsetzung in den Genuß der bürgerlihen 
Ehrenrechte 
Plan für die Anleihe der Leipzig- Dresdner Eisenbahneompagnie vom dahre 
1866 — Abänderung desselben 
Polizeibehörden, s. Ortspolizeibehörden. 
Polizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde 
— — Publicationsverordnung zu Ausführung desselben 
Polizeisachen — Ausführungsverorpnung über den Einfluß des Bundesstraf= 
gesetzbuchs auf selbige 
Polizei= und Verwaltungsb ehörden — der Vertrieb von Drucfformularen 
für selbige ist bei dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot zu vereinigen 
Portopflichtige Correspondenz mit Behörden der dem Norddeutschen Bunde 
angehörenden Staaten — die absendende Behörde hat stets die Send- 
ungen zu frankiren . . 
— Verordnung über das V er fahren dabei 
Postanstalten — Insinuation behördlicher 3 fertigungen und basiiungen in 
Verwaltungssachen durch selbige . . . . 
— Behändigungsschein-Formular sub O 
Postsendungen, portopflichtige, — die absendenden Behörden der dem Nord- 
deutschen Bunde angehörenden Staaten haben die Sendungen stets zu 
frankiren 
— Verordnung über das Verfahr en dabei 
Postwesen — auf Grund des § 57 des Gesetzes des Norddeutschen Bundes 
über dasselbe vom 2. November 1867 werden Corr espondenzkarten 
zur Beförderung durch die Post zugelassen 
1870. 
  
Tag. 
10. Nov. 
27. Juni 
12. Febr. 
7. März 
7. März 
18. Febr. 
18. Febr. 
18. Febr. 
20. Juni 
20. Juni 
12. Dec. 
21. Mai 
10. Dec. 
14. Dec. 
1 8. Juli 
7. April 
20. Juli 
27. Juli 
7. April 
20. Juli 
15. Juni 
  
Seite. 
333 fg. 
239 
40 
52 fg. 
53 fg. 
16 g. 
16 fg. 
19 
30 fg. 
215 fg. 
221 fg. 
226 fg. 
407 
159 fg. 
378 fg. 
377 fg. 
373 fg. 
269 fg. 
108 
260 fg. 
264 f g. 
267 
108 
260 fg. 
211 sg. 
  
Paragraph. 
1—6 
1—3 
1 —5 
1—4 
1 —3 
1 —3 
3 
1 —21 
1—14 
1 —79 
1 —5 
1—13 
1— 8 
1—4
	        
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