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P.
Parochialabgaben, s. Gemeindeabgaben.
Parzellenzer gliederungen — geodätische Unterlagen bei derselben ..
Penig — durch welche Flur die zu Verbindung des Staatseisenbahnhofs bei
Penig mit der Stadt Penig anzulegende Bahnhofsstraße geführt wird
Pensionirung, s. Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen.
Pensionsverhältnisse der Wittwen und Waisen von Civilbeamten des Nord-
dentschen Bundes, sofern sie Sächsische Unterthanen sind — Gesietzr dar-
übeer .
Personal= und Gew erbesteu er — Finanzgesetz über veren Erzebung)“
H Ausführungsverordnung daui
Personal= und Gewerbesteuergesetze — Gesetz über einige Zusätze zu den—
selben und Uebereinkunft zwischen Sachsen und Preußen wegen Beseitig-
ung der doppelten Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen
nebst Schlußprotokoll vom 16. April 1869.
— — Ausführungsverordnung dazu . .
— — tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft
— Formulare dazu unter Aund .
Per sonen — Einführung der Civilstand Sregister für solche, welche keiner
im Königreiche Sachsen anerkannten Religionsgesellschaft angehören, und
einige damit zusammenhängende Bestimmungen — Gesetz darüber
— Ausführungsverordnung darüber.
— — Formulare sub J bis V dazu . ..
Personen, gewisse, — deren Wiedereinsetzung in den Genuß der bürgerlihen
Ehrenrechte
Plan für die Anleihe der Leipzig- Dresdner Eisenbahneompagnie vom dahre
1866 — Abänderung desselben
Polizeibehörden, s. Ortspolizeibehörden.
Polizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde
— — Publicationsverordnung zu Ausführung desselben
Polizeisachen — Ausführungsverorpnung über den Einfluß des Bundesstraf=
gesetzbuchs auf selbige
Polizei= und Verwaltungsb ehörden — der Vertrieb von Drucfformularen
für selbige ist bei dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot zu vereinigen
Portopflichtige Correspondenz mit Behörden der dem Norddeutschen Bunde
angehörenden Staaten — die absendende Behörde hat stets die Send-
ungen zu frankiren . .
— Verordnung über das V er fahren dabei
Postanstalten — Insinuation behördlicher 3 fertigungen und basiiungen in
Verwaltungssachen durch selbige . . . .
— Behändigungsschein-Formular sub O
Postsendungen, portopflichtige, — die absendenden Behörden der dem Nord-
deutschen Bunde angehörenden Staaten haben die Sendungen stets zu
frankiren
— Verordnung über das Verfahr en dabei
Postwesen — auf Grund des § 57 des Gesetzes des Norddeutschen Bundes
über dasselbe vom 2. November 1867 werden Corr espondenzkarten
zur Beförderung durch die Post zugelassen
1870.
Tag.
10. Nov.
27. Juni
12. Febr.
7. März
7. März
18. Febr.
18. Febr.
18. Febr.
20. Juni
20. Juni
12. Dec.
21. Mai
10. Dec.
14. Dec.
1 8. Juli
7. April
20. Juli
27. Juli
7. April
20. Juli
15. Juni
Seite.
333 fg.
239
40
52 fg.
53 fg.
16 g.
16 fg.
19
30 fg.
215 fg.
221 fg.
226 fg.
407
159 fg.
378 fg.
377 fg.
373 fg.
269 fg.
108
260 fg.
264 f g.
267
108
260 fg.
211 sg.
Paragraph.
1—6
1—3
1 —5
1—4
1 —3
1 —3
3
1 —21
1—14
1 —79
1 —5
1—13
1— 8
1—4