Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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erlassende öffentliche Bekanntmachung keine Anmeldung von Militäranwärtern zur 
Folge gehabt hat, das Kriegsministerium auf dießfallsige Anzeige der Ermittelung 
geeigneter Militäranwärter sich zu unterziehen bereit sein. 
Dresden, den 13. August 1870. 
Sämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. D. Schneider. v. Fabrice. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Roßberg. 
Reglement 
über die Civilversorgung und Civilanstellung der Militärpersonen des Heeres und 
der Marine vom Feldwebel abwärts. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
& 1. Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel und den im 
Range Gleichstehenden abwärts können 
1. den Anspruch auf Versorgung, 
2. die Aussicht auf Anstellung im Civilsubalterndienste 
erwerben. 
Im ersteren Falle wird ein Civilversorgungsschein, im letzteren ein Civil- 
anstellungsschein verabreicht. 
Die Inhaber von Scheinen beider Kategorieen werden mit dem Namen „Militär-- 
anwärter“ bezeichnet. 
Jeder, der seit dem 1. Juli 1867 die Militäranwärterschaft erlangt hat, ist in 
Bezug auf den Anspruch auf die Versorgung im Civildienste in jedem Bundesstaate 
als Inländer zu behandeln. 
Der Civilversorgungsschein ebenso wie der Civilanstellungsschein ist stets nur nach 
fortdauernd guter Führung zu ertheilen. 
Die Erwerbung der Eigenschaft als Militäranwärter ist für alle Militärpersonen 
der Bundesarmee von der Erfüllung derselben Bedingungen abhängig. 
62. A. Den Civilversorgungsschein können erhalten: 
a) die Ganzinvaliden des Heeres und der Marine, 
b) Halbinvalide des stehenden Heeres und der Marine, welche 12 Jahre gedient haben;
	        
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