Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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B. Den Civilanstellungsschein können erhalten, ohne invalide zu sein: 
a) solche Soldaten, welche als Stellvertreter oder freiwillig gegenwärtig noch über 
ihre gesetzliche Dienstzeit im Königlich Sächsischen (XII.) Armeecorps dienen, 
nach Beendigung einer zwölfjährigen Dienstzeit; 
b)) Unteroffiziere des stehenden Heeres, der Landwehrstämme und der Marine, 
welche 12 Jahre im Ganzen gedient haben; 
c) Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten, wenn sie vor ihrer Anstellung im Zeugwesen 
die Aussicht auf Anstellung nicht schon erlangt haben, nach einer Gesammt- 
dienstzeit von 15 Jahren. 
C. Außerdem können ohne besonderen Anstellungsschein angestellt werden als Fest- 
ungsunterbediente und im Fortificationsbureaudienste: Pionnierunteroffiziere, welche 
9 Jahre im stehenden Heere gedient haben. 
83. Zu einer jeden Versorgung oder Anstellung im Civildienste ist die Qualifi- 
cation für die betreffende Stelle unbedingt erforderlich. 
Auch wird bei Stellen, deren Inhaber den bestehenden Einrichtungen nach cautions- 
pflichtig sind, an der letzteren Verpflichtung bei der Anstellung einer Militärperson, es 
mag diese auf Probe oder definitiv erfolgen, etwas nicht geändert. 
Bei der Bewerbung um eine Stelle sind von dem Bewerber, außer dem Civil- 
versorgungs= oder Civilanstellungsscheine, die Atteste über die Dauer seiner Dienstzeit 
im Militär und über seine Führung während dieser Zeit vorzulegen. 
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorieen von Dienststellen be- 
sondere Prüfungen vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese Prüfungen 
abzulegen, bevor er sich um eine Dienststelle dieser Art bewerben kann. 
Die den Militäranwärtern überhaupt zugänglichen Stellen im Staatsdienste 
können fortan sowohl den Inhabern des Civilversorgungsscheins, als den Inhabern des 
Civilanstellungsscheins verliehen werden. 
## 4. Bei vorhandener Qualification rangiren die Militäranwärter hinsichtlich der 
Reihenfolge ihrer Anstellung in den von Staatsbehörden unmittelbar oder mittelbar 
zu besetzenden Civilstellen folgendergestalt unter sich: 
1. die Inhaber des Civilversorgungsscheins und 
2. die Inhaber des Civilanstellungsscheins. 
Innerhalb einer jeden dieser beiden Kategorieen sind zunächst die im Dienste vor 
dem Feinde und bei kriegerischen Actionen zur See, dann die in Friedenszeiten im 
Dienste auf See invalide gewordenen, endlich die im Besitze von im Kriege erworbenen 
Königlich Sächsischen Orden und Ehrenzeichen befindlichen Militäranwärter vorzugs- 
weise zu berücksichtigen.
	        
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