Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Nächstdem kommt die Zeit der Anmeldung zu der in Frage stehenden Stelle und 
die Länge der Dienstzeit in Betracht. 
Uebrigens entscheidet die vorzüglichere Qualification zu der speciell in Frage be— 
fangenen Stelle und es sind daher die Bestimmungen des § 4 nur bei gleicher Qualifi- 
cation maßgebend. 
Bei der Besetzung einer in einem Bundesstaate eröffneten Stelle können die mit 
einem Civilanstellungsscheine versehenen Angehörigen dieses Bundesstaats oder seines 
Contingents vorzugsweise berücksichtigt werden. 
85. Die ausschließlich für Militäranwärter bestimmten Civilstellen dürfen, die 
Fälle des 8 6 ausgenommen, durch Civilpersonen nicht besetzt werden, so lange qualifi— 
eirte Anwärter vorhanden sind und sich darum bewerben. 
Dieses Vorzugsrecht der Militäranwärter gilt bis zu ihrer Anstellung in einer etat— 
mäßigen Stelle des Civildienstes, nicht aber bei dem ferneren Aufrücken in höhere 
Diensteinnahmen oder bei der Beförderung im Dienste. In dieser Beziehung sind die 
im § 8 aufgestellten Grundsätze allein maßgebend. 
6. Die für Militäranwärter überhaupt oder ausschließlich bestimmten Civil- 
stellen können auch noch besetzt werden: 
a) mit Wartegeldempfängern, denen vor allen anderen Anwärtern der Vorzug ge- 
bührt, 
b) mit halbinvaliden Civilbeamten, einschließlich derer, welche früher auf Grund 
ihrer Ansprüche als Militäranwärter (§ 1) angestellt gewesen und für ihre bis- 
herigen Stellen dienstunfähig geworden sind, 
Zc) mit Personen, welchen mittelst besonderer Allerhöchster Entschließung die Anstell- 
ungsfähigkeit beigelegt ist. Die Verleihung derselben soll jedoch nur für eine 
bestimmte Stelle oder für bestimmte Kategorieen des Dienstes und nur, wenn 
ein dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist, unter Concurrenz des 
Kriegsministers, von den betreffenden Ressortsministern beantragt werden. 
§# 7. Unter Beachtung der vorstehenden Festsetzungen erfolgt die Annahme von 
Militäranwärtern in den ihnen zugänglichen Stellen, ohne Unterschied, ob die Stellen 
dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob damit ein etatmäßiger Gehalt oder nur eine 
diätarische oder andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit 
oder auf Kündigung oder unter dem Vorbehalte beliebiger Entlassung nur gegen Lohn 
geschieht. 
W 8. Das unter A anliegende Verzeichniß weist diejenigen Unterbeamtenstellen 
nach, die ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzen sind, sowie diejenigen, bei deren 
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