Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 292 — 
Besetzung zwischen Militüranwärtern und Civilpersonen alternirt werden kann. Ab— 
änderungen und Ergänzungen bleiben den einzelnen Ministerien unter Genehmigung 
des Gesammtministeriums vorbehalten. 
Bei der Besetzung von Stellen der einen wie der anderen der vorgedachten beiden 
Kategorieen wird die im § 6 unter b hervorgehobene besondere Art von halbinvaliden 
Civilbeamten hinzugerechnet. 
Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in höhere Dienst- 
stellen erfolgt lediglich nach dem Ermessen der vorgesetzten Behörden, welches durch 
Qualification, Dienstführung und Dienstalter bestimmt wird. Auch bewendet es für 
die Zukunft bei der für gewisse Branchen bestehenden Einrichtung der Besetzung er- 
ledigter Stellen durch Aufrücken der schon angestellten Beamten aus einer unteren Stelle 
oder durch Versetzung derselben aus einer Stelle in die andere und sind daher dießfalls 
Militäranwärter bei ihrer Anstellung im Civildienste in der Regel und, soweit nicht 
Ausnahmen durch besondere Rücksichten im Interesse des Dienstes oder nach der Quali- 
fication und zeitherigen Stellung des Betreffenden bedingt werden, nicht in die höheren 
Stellen einzuschieben, sondern nur bei Besetzung der zur Erledigung kommenden unteren 
Stellen zu berücksichtigen. 
Ihre Anciennetät unter den Exspectanten für höhere Dienststellen soll aber vom 
Zeitpunkte ihrer ersten definitiven Anstellung im Civildienste datiren. 
§#9. In Bezug auf die Besetzung von Subalternbeamtenstellen bei der Postver- 
waltung treten folgende Bestimmungen ein: 
Die etatmäßigen Canzlistenstellen bei der Oberpostdirection sind künftig aus- 
schließlich mit Militäranwärtern zu besetzen, insoweit dieselben vorher den Dienst bei 
den Postanstalten erlernt haben und als Postexpedienten bestätigt sind. Selbstverständ- 
lich muß aber hierbei derjenige Zeitpunkt abgewartet werden, bis zu welchem im dies- 
seitigen Oberpostdirectionsbezirke Postexpedienten aus der Zahl der Militäranwärter 
hervorgegangen sein werden. 
Bei Besetzung von Bureau= und Rechnungsbeamtenstellen zweiter Classe ist solchen 
Postexpedienten, welche aus dem Unteroffizierstande hervorgegangen sind, bei gleicher 
Qualification der Vorzug vor den übrigen Postexpedienten zu geben. In Ermangelung 
geeigneter Militäranwärter bleibt jedoch vorbehalten, auch andere dazu besonders geeig- 
nete Beamte in die gedachten Stellen einzusetzen. 
Bei Annahme von diätarischen Bureau= und Rechnungsbeamten ist die Postver- 
waltung bezüglich der Wahl der Persönlichkeiten nicht beschränkt. 
6 10. Auch diejenigen Königlichen Beamten, welche zu Anstellung von Unter- 
beamten Aequivalente aus der Staatscasse beziehen, haben, menn sich zu diesen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.