Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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So lange sie indessen noch keine Versorgung oder Anstellung erhalten haben, werden 
die betreffenden heimathlichen Militärbehörden ihnen dabei nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen zur Erlangung einer Versorgung oder Anstellung möglichst behülflich 
sein. 
15. Zu diesem Behufe haben die Militäranwärter alljährlich zweimal, zum 
1. Juni und 1. December, ihre Meldung bei ihren zugehörigen Landwehrbataillonen zu 
erneuern und denselben von jedem dauernden Wechsel ihres Aufenthalts, auch von dem 
Ergebnisse ihrer directen Anmeldung (§ 14) Mittheilung zu machen. 
16. Die Landwehrbataillone sind (8 15) verpflichtet, die Anträge der noch nicht 
versorgten, oder nicht angestellten Militäranwärter zu prüfen und nach Befinden entweder 
selbst zu erledigen, oder die letzteren in die vorgeschriebenen, auf dem Instanzenwege 
halbjährlich an das Kriegsministerium gelangenden Nachweisungen aufzunehmen. 
&17. Die noch in Reih und Glied stehenden Militäranwärter sind zur unmittel- 
baren Bewerbung bei den anstellenden Behörden mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten 
zwar auch befugt, hauptsächlich aber sollen die Bewerbungen durch die Dienstvorgesetzten 
bewirkt werden und haben zu diesem Behufe die sämmtlichen Truppentheile des König- 
lich Sächsischen (XII.) Armeecorps dem Kriegsministerium halbjährlich Ab= und Zugangs- 
listen dieser Mannschaften einzureichen, aus denen die Wünsche in Betreff ihrer Anstell- 
ung zu ersehen sein müssen. 
& 18. Das Kriegsministerium theilt die darnach (88 16, 17) angefertigten Zusammen- 
stellungen zum 15. Januar und 15. Juli jeden Jahres denjenigen Ministerien mit, in 
deren Ressorts die Anstellung gewünscht wird. Von Seiten der Letzteren erfolgt sodann, 
soweit nöthig, die weitere Benachrichtigung der ihnen untergebenen Behörden und Einzel- 
beamten. 
19. Seitens der Staatsbehörden erfolgt die Ermittelung von Militäranwärtern, 
sofern nicht schon directe Anträge von solchen (8§8§ 14 und 17) oder die speciell ein- 
gereichten Nachweisungen (§ 18) vorliegen, durch Requisition des Kriegsministeriums. 
Sind auf diese Weise qualificirte Militäranwärter nicht zu ermitteln, so hat die Be- 
hörde in der Besetzung der betreffenden Stelle freie Hand. 
Die Einberufung geschieht: 
a) bei den in heimathlichen Verhältnissen lebenden Individuen, insofern sich dieselben 
direct gemeldet hatten, durch unmittelbare Benachrichtigung; 
b) bei allen noch in Reih und Glied befindlichen Individuen, sowie bei denjenigen 
in heimathlichen Verhältnissen lebenden Militäranwärtern, welche durch das 
Kriegsministerium namhaft gemacht sind, durch Requisition des Letzteren.
	        
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