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#29. Das Kriegsministerium erhält durch die Ministerien alljährlich summarische
Uebersichten von den im Laufe des Jahres vorgekommenen Anstellungen der Militär-
anwärter.
Sechster Abschnitt.
Von der Verwirkung und dem Erlöschen des Civilversorgungs= oder
des Civilanstellungsscheins.
30. Der Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein ist verwirkt, wenn sich
der Inhaber etwas zu Schulden kommen läßt, was nach den Gesetzen bei einem bereits
angestellten Staatsdiener Dienstentsetzung oder Dienstentlassung nach sich ziehen würde,
oder wenn gegen den Inhaber auf zeitige oder dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter oder auf eine solche Strafe rechtskräftig erkannt worden ist, welche
für immer oder auf Zeit die Unfähigkeit, öffentliche Aemter zu bekleiden, gesetzlich zur
Folge hat.
Der Civilversorgungs= oder der Civilanstellungsschein ist in solchen Fällen, unter
Mittheilung des Grundes, aus welchem der Schein als verwirkt zu erachten ist, dem
Kriegsministerium zu übersenden.
Ist der Militäranwärter noch nicht versorgt oder angestellt, so wird ihm zu jenem
Zwecke der Civilversorgungs= oder der Civilanstellungsschein durch die Justiz= oder
Polizeibehörden abgenommen.
# -31. Geht ein Militäranwärter seines Civilamts aus einem anderen Grunde,
als einem der im § 28 bezeichneten, unfreiwillig verlustig, so wird ihm der Civilversorg-
ungs= oder Civilanstellungsschein zurückgegeben, nachdem von der betreffenden Behörde
auf demselben das innegehabte Dienstverhältniß, sowie der Grund der Entlassung aus
dem letzteren vermerkt worden ist. Vermöge dieses Vermerks bleibt es dem Ermessen
der Behörden überlassen, ob sie den Inhaber in solchen Dienstzweigen wieder anstellen
wollen, zu denen er durch den Schein einen Anstellungsanspruch erlangt hat.
32. Wenn im Civildienste angestellte Inhaber eines Civilversorgungs= oder
Civilanstellungsscheins aus diesem Dienste mit Pension in den Ruhestand treten, so ver-
lieren die Scheine ihre rechtliche Bedeutung.