Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Anlage A. zu § 8 des Neglements. 
Ueber sicht 
der Unterbeamtenstellen"), welche, soweit nachstehend nicht ein Anderes 
bestimmt worden, — ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzen sind. 
I. Allgemein in sämmtlichen Ressorts. 
Castellane, 
Portiers, 
Hausmänner, 
Canzlei-, Cassen-, Bureau-, Registratur= und Archiv= 2c. Diener und Boten, 
Actenträger und Actenhefter, 
Hausdiener und Ofenheizer, 
Nachtwächter, 
Canzlisten, 
Lohncopisten und alternirend mit Civilpersonen. 
Düätisten, 
II. Insbesondere im Ressort der nachfolgend bezeichneten Behörden. 
1. Im Nessort des Finanzministerinms. 
A. Bei der Verwaltung der indirecten Abgaben. 
Grenzaufseher (alternirend mit Civilpersonen, namentlich mit Accessisten und 
anstellungsberechtigten Offizieren). 
B. Bei der Domänenverwaltung. 
Aufseher, 
Districtsarbeiter, 
Kalkmesser. 
  
*) Die Uebersicht enthält sowohl Stellen, deren Inhaber fest oder auf Kündigung angestellt sind, als auch 
diejenigen Dienstleistungen, für welche die Annahme auf einem stets widerruflichen Contractsverhältnisse beruht.
	        
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