Anlage B. 1.
Schema zum Civilversorgungsschein,
dessen Besitzer keine Invalid enpension bezieht.
Daß der
amnno 18 als Invalide zur Versorgung mit einem Civildienste aufgezeichnet worden
ist, wird demselben hierdurch bescheinigt.
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung bei
den resp. Civilbehörden nachzusuchen.
Dresden, den 18
Königlich Sächsisches Kriegs-Ministerium.
Anmerkung.
Inhaber hat:
1. die Notirung zu seiner Anstellung bei einer Civilbehörde, wenn eine solche nicht schon bei dem Truppentheile,
von welchem er ausgeschieden, erfolgt ist, direct selbst zu beantragen und das Ergebniß dem Landwehr-
bataillon seines Bezirks sofort zu melden;
2. so lange, als ihm noch keine Anstellung zu Theil geworden, und er eine solche wünscht, die Anzeige hiervon
bei dem Landwehrbataillon, in dessen Bezirk er sich aufhält, jährlich am 1. Juni und am 1. December
zu erneuern;
3. dem ad 2 bezeichneten Landwehrbataillon jeden dauernden Wechsel seines Aufenthaltsorts, auch nach
seinem Ausscheiden aus jedem Militärverhältnisse, bis zu wirklich erfolgter Anstellung zu melden.
Unterläßt dieß der Inhaber, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn er in Bezug auf die Versorgung im
Civil als abgefunden betrachtet wird.
Endlich hat derselbe, sobald er eine Anstellung erhalten, denjenigen Behörden, bei welchen er etwa sonst
noch notirt ist, sofort Anzeige zu machen.