Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Anlage B. 1. 
Schema zum Civilversorgungsschein, 
dessen Besitzer keine Invalid enpension bezieht. 
Daß der 
amnno 18 als Invalide zur Versorgung mit einem Civildienste aufgezeichnet worden 
ist, wird demselben hierdurch bescheinigt. 
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung bei 
den resp. Civilbehörden nachzusuchen. 
Dresden, den 18 
Königlich Sächsisches Kriegs-Ministerium. 
Anmerkung. 
Inhaber hat: 
1. die Notirung zu seiner Anstellung bei einer Civilbehörde, wenn eine solche nicht schon bei dem Truppentheile, 
von welchem er ausgeschieden, erfolgt ist, direct selbst zu beantragen und das Ergebniß dem Landwehr- 
bataillon seines Bezirks sofort zu melden; 
2. so lange, als ihm noch keine Anstellung zu Theil geworden, und er eine solche wünscht, die Anzeige hiervon 
bei dem Landwehrbataillon, in dessen Bezirk er sich aufhält, jährlich am 1. Juni und am 1. December 
zu erneuern; 
3. dem ad 2 bezeichneten Landwehrbataillon jeden dauernden Wechsel seines Aufenthaltsorts, auch nach 
seinem Ausscheiden aus jedem Militärverhältnisse, bis zu wirklich erfolgter Anstellung zu melden. 
Unterläßt dieß der Inhaber, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn er in Bezug auf die Versorgung im 
Civil als abgefunden betrachtet wird. 
Endlich hat derselbe, sobald er eine Anstellung erhalten, denjenigen Behörden, bei welchen er etwa sonst 
noch notirt ist, sofort Anzeige zu machen.
	        
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