Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Anlage B. 2. 
Schema zum CTivilversorgungsschein, 
dessen Besitzer eine Invalidenpension bezieht. 
Daß der 
im Jahre 18 als Invalide zur Versorgung mit einem Givildienste ausgezeichnet 
worden ist, wird demselben hierdurch bescheinigt. 
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung bei 
den resp. Civilbehörden nachzusuchen. 
Bis dahin, wo dem vorgedachten Invaliden für eine Dienstleistung aus Staats- 
oder anderen öffentlichen Cassen oder durch einzuziehende Gebühren 2c. ein Einkommen 
zufließt, bezieht derselbe eine Militär-Invalidenpension. 
Erhebt derselbe die Invalidenpension weiter hinaus, als nach Maßgabe seines Ein- 
kommens zulässig ist, so wird der zur Ungebühr erhobene Betrag im Disciplinarwege 
von ihm wieder eingezogen und seine Bestrafung wegen der vorschriftswidrigen Erheb- 
ung veranlaßt werden. 
Dresden, den 
Königlich Sächsisches Kriegs-Ministerium. 
Pension: Thlr. Ngr. Pf. monatlich. 
Alter: Jahre Monate.
	        
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