Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 3804 — 
Anlage C. 
Schema zum Civilanstellungsschein. 
Der 
geboren den 18 zu 
hat gedient: 
bei de 
als Soldat vom 18 bis 18 also Jahr Muonate, 
u 
Unteroffizier vom - - - - - 
U 
Sergeantvom. - - - O 
[Feldwebel vom 6 
Wachmeister « « « « - - 
  
imGanzenalso.Jahr.Monate, 
— — 
und davon als Unteroffizier 2c. O7 - 
Er hat demnach die Aussicht, im Civil— Subaltern- und Unterbeamtendienste ange- 
stellt zu werden und ist berechtigt, um eine solche Anstellung sich zu bewerben. 
Dresden, den 18 
Königlich Sächsisches Kriegs-Ministerium. 
Anmerkung. 
Inhaber hat: 
1. die Notirung zu einer Anstellung bei einer Civilbehörde, wenn eine solche nicht schon bei dem Truppen- 
theile, von welchem er ausgeschieden, erfolgt ist, direct selbst zu beantragen, und das Ergebniß dem 
Landwehrbataillon seines Bezirks sofort zu melden; 
2. so lange als ihm noch keine Anstellung zu Theil geworden, und er eine solche wünscht, die Anzeige hier- 
von bei dem Landwehrbataillon, in dessen Bezirk er sich aufhält, jährlich am 1. Juni und am 1. De- 
cember zu erneuern; 
3. dem ad 2 bezeichneten Landwehrbataillon jeden dauernden Wechsel seines Aufenthaltsorts, auch nach seinem 
Ausscheiden aus jedem Militärverhältnisse, bis zu wirklich erfolgter Anstellung zu melden. 
Unterläßt dieß der Inhaber, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn er in Bezug auf Anstellung im 
Civil als abgefunden betrachtet wird. 
Endlich hat derselbe, sobald er eine Anstellung erhalten, denjenigen Behörden, bei welchen er etwa sonst 
noch notirt ist, sofort Anzeige zu machen.
	        
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