Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Anlage D. 1. 
Schema zum bedingten Civilversorgungsschein, 
dessen Besitzer keine Invalidenpension bezieht. 
Daß der 
anno 18 als Invalide bedingungsweise zur Versorgung mit einem Civildienste und 
zwar nur zur Anstellung im Bezirke des 
als 
aufgezeichnet worden ist, wird demselben hierdurch bescheinigt. 
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung bei 
den bezeichneten Civilbehörden nachzusuchen. 
Dresden, den 18 
Königlich Sächsisches Kriegs-Ministerium.
	        
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