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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jahre 1870.
D
102. Verordnung,
Erörterungen über Unglücksfälle beim Bergbaue betreffend;
vom 22. August 1870.
E- ist nothwendig, daß sich die Bergbehörde von allen beim Bergbaue vorkommenden
Unglücksfällen eingehend unterrichte, um die verschiedenen Ursachen derselben und die
zu deren Beseitigung dienlichen Mittel kennen zu lernen.
Dieser Zweck wird in den meisten Fällen durch das Verfahren erreicht werden,
welches im § 64 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Seite 371, Abth. I
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) und §§ 73 fg. der dazu erlassenen
Ausführungsverordnung vom 2. December 1868 (Seite 1311, Abth. II des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1868) in Verbindung mit § 2 der Verordnung, einige
Bestimmungen über die polizeiliche Competenz der Bergämter betreffend, vom 8. Mai
1856 (Seite 82 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) vorgeschrieben ist.
Zu vollständigerer Erreichung jenes Zweckes aber werden die Ortspolizeibehörden
hierdurch angewiesen, auch die Ergebnisse der von ihnen angestellten Erörterungen
über Unglücksfälle beim Bergbaue, welche den Tod oder die schwere Verletzung einer
oder mehrerer Personen herbeigeführt haben, jedesmal dem Bergamte mitzutheilen.
Diese Anordnung bezieht sich auf alle durch das Allgemeine Berggesetz — vergl. § 2
desselben — geregelten Arten des Bergbaues, namentlich auch auf vom Tage aus be-
triebene Baue.
Dresden, am 22. August 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
1870. 50