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vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht oder
nicht zur Verfallzeit, so ist das Directorium berechtigt, das Pfand in Gemäßheit 88 480
und 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse
abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
c. cc.
106. Bekanntmachung,
den Commissar für den Bau der Südlausitzer= und der Radeberg-Kamenzer
Staatseisenbahn betreffend;
vom 17. September 1870.
Nechdem das Finanzministerium dem Commissar für den Bau der Radeberg-Kamenzer
Staatseisenbahn,
Directionsrath Theodor Albrecht Schreiner,
mittelst Verordnung vom 26. April dieses Jahres auch die Geschäfte des Commissars
für den Bau der Südlausitzer Staatseisenbahn mit Zweigbahn Ebersbach-Löbau über-
tragen hat, wird derselbe von Anfang künftigen Monats ab seinen Wohnsitz von
Dresden nach Löbau verlegen.
Dresden, am 17. September 1870.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Heydenreich.
& 107. Verordnung,
Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend;
vom 24. September 1870.
Dumit bei dem weiteren Umsichgreifen der Rinderpest die erforderlichen Abwehr= und
Tilgungsmaßregeln mit größter Beschleunigung und doch unter einheitlicher Leitung
durchgeführt werden können, findet das Ministerium des Innern sich veranlaßt, hiermit
Folgendes zu bestimmen:
1. Die Anordnung und Ausführung der durch das Gesetz vom 30. April 1868,
die Verhütung und Tilgung der Rinderpest 2c. betreffend (Seite 264, Abth. I des