Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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3. die Einholung des Grünfutters, welche außerhalb der Zeit des Vor= und Nach- 
mittagsgottesdienstes nachgelassen ist; 
4. das Aus= und Eintreiben des Viehes außer den Stunden des Gottesdienstes; 
5. die Arbeiten in Bergwerken, Fabriken und gewerblichen Etablissements, welche 
ohne Nachtheil oder Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Arbeiter 
nicht unterbleiben können; 
6. die Vornahme unausfschieblicher Reparaturen; jedoch ist von der Vornahme derselben 
vorher der Obrigkeit Anzeige zu machen; 
7. dringliche Arbeiten; es ist jedoch zu denselben die Genehmigung der Obrigkeit 
vorher einzuholen, soweit nicht deren sofortige Vornahme durch einen Noth- 
stand geboten erscheint; 
8. der Verkehr auf den Eisenbahnen und Straßen, ingleichen auf Flüssen, behufs 
des Transports der Reisenden und Frachtgüter, sowie anderer Ladungen. Je- 
doch ist die Zu= und Abfuhr der gewöhnlichen Frachtgüter nach und von den 
Eisenbahnen an 
Sonn-, Fest= und Bußtagen untersagt, dagegen die Zu= und Abfuhr des 
sogenannten Eilguts nur während des Gottesdienstes verboten. 
Die Spedition des Gepäcks der Reisenden unterliegt keiner Beschränkung. 
Die sonst noch im Interesse des Verkehrs und des Geschäftslebens, sei es im All- 
gemeinen, sei es im einzelnen Falle, nothwendigen Ausnahmen von der obigen allge- 
meinen Vorschrift sind im Verordnungswege zu treffen. 
5. In der Nähe der Kirchen ist während des Gottesdienstes jedes störende Ge- 
räusch zu vermeiden; auch können in den Städten die bei den Kirchen vorbeiführenden 
öffentlichen Wege während des Gottesdienstes auf Anordnung der Ortsobrigkeit für 
Wagen versperrt werden. 
6. Aller lärmende Verkehr, sowie Karten-, Billard= und Kegelspiel in Gast= und 
Schankhäusern oder in den dazu gehörigen Vorplätzen und Gärten ist vor beendigtem 
Vormittagsgottesdienste verboten. 
8 7. Conecerte und geräuschvolle Vergnügungen an öffentlichen Orten sind an den 
Bußtagen, dem Charfreitage und dem Todtenfestsonntage gänzlich, an den übrigen Fest- 
und Sonntagen vor beendigtem Vormittagsgottesdienste verboten. 
Morgenconcerte sind jedoch an den Sonn= und Festtagen unter der Bedingung er- 
laubt, daß dieselben mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des Hauptvormittags- 
gottesdienstes beendet werden. 
Theatralische Vorstellungen und sonstige Schaustellungen, öffentliche Auf= und Aus- 
züge, Vogel= und Scheibenschießen, ingleichen Schießübungen überhaupt sind, soweit 
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