Zu82, Abs. 2.
Zus33 unter 5.
Zu § 4.
Zu § 4 unter
5, 6 und 7.
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8 2. Mit Räücksicht auf die im 2. Absatze dieses Paragraphen ertheilten Bestimm—
ungen dürfen insbesondere:
1. Schubtransporte von Sträflingen und Vagabonden an Sonn-, Fest= und
Bußtagen weder eingeleitet, noch fortgestellt werden, sowie auch
2. bei Einlieferungen von Sträflingen und Correctionärs in die bezüglichen
Anstalten die Veranstaltungen so zu treffen sind, daß der Transport und die Abgabe
an die Anstalt nicht auf einen Sonn-, Fest- oder Bußtag fällt, wogegen
3. die Entlassung von Arrestaten auch an diesen Tagen erfolgen kann.
4. Die Zollabfertigung der Elbschiffer und die deshalb erforderlichen
Revisionshandlungen können auch an Sonn-, Fest= und Bußtagen, mit Ausnahme der Zeit
des Gottesdienstes, vorgenommen werden.
Ebenso kann auch die zollamtliche Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein-
und ausgehenden Passagiereffecten, sowie der ankommenden und unter Wagenverschluß
sofort weiter gehenden Frachtgüter zu jeder Zeit an diesen Tagen erfolgen.
3. Unter geringfügigen Versteigerungen und Verpachtungen sind im Sinne des
Gesetzes nur unbedeutende Privatauctionen geringfügiger Mobilien, sowie ortsgerichtliche
Versteigerungen der zu einem kleinen Nachlasse gehörigen oder abgepfändeten, einen
Maximalwerth von zusammen 25 Thlr. nicht übersteigenden Effecten, sowie im Wege
des Meistgebots erfolgende Verpachtungen kleinerer Grundstücken und die Verpachtungen
von Obst= und Grasnutzungen zu verstehen.
&é 4. Was das im Eingange dieses Paragraphen enthaltene allgemeine Verbot an-
langt, so sind unter dem daselbst gebrauchten Ausdrucke: „Wohnungen“ nicht die
Wohnungsräume im engsten Sinne zu verstehen, sondern es sind alle zu denselben ge-
hörigen und mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räume, wie
z. B. Keller, Böden, geschlossene Hofräume, Schuppen, Comtoire u. s. w. — im Gegen-
satze von davon getrennten Gewerbsräumen, offenen Werksplätzen und sonst zum Ge-
schäftsbetriebe bestimmten Localitäten — mit inbegriffen.
b5. 1. Bei unterirdisch betriebenem Bergbaue, und zwar sowohl auf Erz, als
auf Stein= und Braunkohlen, sind der regelmäßige volle Betrieb und die mit diesem zu-
sammenhängenden Arbeiten an Sonn-, Fest= und Bußtagen mindestens von früh 6 Uhr
an bis Abends 6 Uhr, und bei mehreren hinter einander folgenden Festtagen mindestens
von früh 6 Uhr des ersten bis Abends 6 Uhr des letzten derselben unbedingt einzustellen.
Es ist jedoch bei den mit Schlagwettern behafteten unterirdischen Werken gestattet,
diejenigen Grubenbaue, in welchen schlagende Wetter sich wahrnehmen lassen, auch an
Sonn-, Fest= und Bußtagen mit Lösung der Belegschaft vor Ort im Betriebe zu halten.