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Auf Walk-, Schneide= und Oelmühlen und sonstige zu industriellen Zwecken be-
stimmte Mühlwerke — vergl. jedoch unten unter Nr. 76 — sind die vorstehenden Ver-
günstigungen nicht auszudehnen.
5. Den Buchdruckern wird nachgelassen, die zur Herausgabe von Tagesblättern
und täglich erscheinenden Zeitungen erforderlichen Arbeiten, sowie den Druck und die
Verausgabung von Extrabeilagen in der Zeit zwischen dem Vor= und Nachmittagsgottes-
dienste, sowie nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste vornehmen zu lassen.
6. Den Friseuren und Barbieren mag die Verrichtung ihrer gewerblichen Beschäftig-
ungen in der Zeit außerhalb des Gottesdienstes nachgesehen werden; während der Zeit
des Gottesdienstes bleibt ihnen auch das Offenhalten ihrer Gewerbslocalien, sowie be-
ziehendlich das Ausstellen ihrer Fabrikate und Waaren an den Schaufenstern verboten.
7. Ferner bleibt, jedoch mit Ausnahme der ersten Feiertage an den drei hohen
Festen, der Bußtage, des Charfreitags und des Todtenfestsonntags, nachgelassen:
a) in den Bleichereien das Benetzen und Trocknen der Garne, sowie der leinenen
Waaren;
b) den Tuchmachern und Webern das Anschlagen ihrer Fabrikate an die im Freien
stehenden Rahmen außerhalb der Zeit des Gottesdienstes;
) den Weißgerbern das Walken sämisch-garen Leders;
d) in den Papierfabriken das Fortarbeiten auf der Maschine und in dem Holländer-
saale unter der Voraussetzung, daß dabei jede nach Außen wahrnehmbare Stör-
ung der sonntägigen Ruhe vermieden wird;
e) in den Wachstuchfabriken die Appretur der Wachstuche auf den Trockenplätzen
im Freien während der Monate März bis mit October;
l)in den Brauereien untergährigen Bieres die während des Malzens, Gährens,
Brauens und Siedens erforderlichen und überhaupt die innerhalb der Arbeits-
räume vorgehenden Verrichtungen;
g) in den Branntweinbrennereien der Betrieb im Innern der Gebäude und Gehäöfte;
h) in den Runkelrübenzuckerfabriken die dem Pressen nachfolgenden chemischen
Operationen innerhalb der Fabrikgebäude.
Im Uebrigen bleiben die von der zuständigen Oberbehörde einzelnen Gewerb-
treibenden zum Behufe ihres Gewerbebetriebs ertheilten Dispensationen von den bis-
herigen gesetzlichen Vorschriften über die Sonntagsfeier auch fernerhin in Kraft, insoweit
es ihrer nach dem neuen Gesetze noch bedarf und insofern sie nicht ohnehin unter die
vorstehend angegebenen Ausnahmen fallen.
89. Beziehendlich der militärischen Uebungen in der Nähe der Kirchen während
des Gottesdienstes wird auf die hierunter gesetzlich bestehende, im § 9 des zweiten Theils
1870. 53
Zu 8§ 5.