Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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3.  Die  Abfertigung  kann  bei  dem  Grenzzollamte  oder  bei  einem  Amte  im  Innern
stattfinden,  wohin  auf  den  Antrag  der  Betheiligten  die  Melasse  im  Ansageverfahren,
auf  Ladungsverzeichniß  oder  mit  Begleitschein  I  abzulassen  ist.

4.  Der  ertheilte  Erlaubnißschein  ist  dem  Abfertigungsamte  vorzulegen.  Dasselbe
hat  die  abgefertigte  Menge  auf  dem  Erlaubnißscheine  zu  vermerken.

5.  Der  Zollverwaltung  bleibt  vorbehalten,  von  der  wirklichen  Verwendung  der
Melasse  zur  Branntweinbereitung  auch  in  anderer  Weise,  namentlich  durch  sperielle
Ueberwachung  des  Brennereibetriebs,  Ueberzeugung  zu  nehmen,  und  kann  in  solchen
Fällen,  in  denen  die  Controle  über  die  Verwendung  auch  in  anderer  Weise  zuverlässig
ausgeführt  werden  kann,  von  der  Denaturirung  der  Melasse  Abstand  genommen  werden.

 

 

&  113.  Bekanntmachung,

eine  Anleihe  der  Actienbierbrauerei  zu  Medingen  betreffend;
vom  7.  October  1870.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  von  der  Actienbierbrauerei  zu  Medingen
beschlossenen  Anleihe  von  60,000  Thalern,  welche  nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleiheplans,
  sowie  der  Schuldscheine  nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  durch  Ausgabe
von  600,  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  5  Procent  jährlich  zu  verzinsenden  und  vom
Jahre  1875  an  planmäßig  auszuloosenden  Schuldscheinen  im  Nominalbetrage  von  je
100  Thalern,  übrigens  unter  Verpfändung  des  der  gedachten  Actiengesellschaft  gehörigen
Grundstücks  zu  Medingen  ausgenommen  werden  soll,  die  zur  Ausgabe  von  Inhaberpapieren
  erforderliche  Genehmigung  ertheilt,  was  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Dresden,  den  7.  October  1870.
Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
D.  Weinlig.

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  am  19.  October  1870.