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vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre
1859) enthalten sind.
83. Von der im 8 1 erwähnten Herstellung wird die Flur von
Neustadt-Dresden
betroffen.
Dresden, den 13. October 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& 118. Verordnung,
die Aichung und Stempelung von Silbermünzgewichten betreffend;
vom 20. October 1870.
Von dem Ministerium des Innern wird im Einverständnisse mit dem Finanzministerium
die Zusatzbestimmung im § 3 sub 5 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die
Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß-
und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend, vom 12. März 1858 (Seite 52 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) dahin abgeändert, daß die Aichung
und Stempelung der Silbermünzgewichte anstatt der Normalaichungscommission
zu Dresden vom 1. Januar 1871 an den beiden Aichämtern zu Dresden und Leipzig
zustehen soll, wogegen es rücksichtlich der Aichung und Stempelung der Goldmünz-
gewichte bei obiger Bestimmung auch ferner zu bewenden hat.
Dresden, den 20. October 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Letzte Absendung: am 3. November 1870.