Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 
1859) enthalten sind. 
83. Von der im 8 1 erwähnten Herstellung wird die Flur von 
Neustadt-Dresden 
betroffen. 
Dresden, den 13. October 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
& 118. Verordnung, 
die Aichung und Stempelung von Silbermünzgewichten betreffend; 
vom 20. October 1870. 
Von dem Ministerium des Innern wird im Einverständnisse mit dem Finanzministerium 
die Zusatzbestimmung im § 3 sub 5 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die 
Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß- 
und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend, vom 12. März 1858 (Seite 52 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) dahin abgeändert, daß die Aichung 
und Stempelung der Silbermünzgewichte anstatt der Normalaichungscommission 
zu Dresden vom 1. Januar 1871 an den beiden Aichämtern zu Dresden und Leipzig 
zustehen soll, wogegen es rücksichtlich der Aichung und Stempelung der Goldmünz- 
gewichte bei obiger Bestimmung auch ferner zu bewenden hat. 
Dresden, den 20. October 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 3. November 1870.
	        
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