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MÆ 120. Decret
wegen Bestätigung des Einquartierungsregulativs während des Friedensstandes
für die Stadt Oederan;
vom 29. October 1870.
Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im 8 29
und § 30, Abs. 1 des Einquartierungsregulativs während des Friedensstandes für die
Stadt Oederan getroffenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen enthaltenden Bestimm-
ungen Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit Zustimmung des
Kriegsministeriums unterm 25. August dieses Jahres von Seiten der Kreisdirection
zu Zwickau die Bestätigung gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen
Beurkundung gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden.
Dresden, am 29. October 1870.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Einquartierungsregulativ
während des Friedenszustandes für die Stadt Oederan.
Eckelmann.
2c. 2c.
§ 29. Verkümmerungen und Hülfsvollstreckungen in Quartiervergütungs= und
Ausgleichungsbeträge sind nicht zulässig.
30. Die nicht erhobenen Quartiervergütungs= und Ausgleichungsbeträge unter-
liegen den Bestimmungen in §§ 1017 und 1018 des bürgerlichen Gesetzbuchs über drei-
jährige Verjährung und fallen nach Eintritt der letzteren der Stadtcasse zu.
2. 2.