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#5. Wenn den Stadträthen und Gemeindevorständen über die von ihnen nach
&2 dieser Verordnung zu attestirenden Punkte keine eigene Kenntniß beiwohnt, so haben
sie sich diese vor der Auszahlung der Unterstützung durch Vernehmungen mit den Be-
zirksvorständen, Polizeiinspectoren, Landwehr-Bezirkscommandeurs u. s. w., oder durch
Erfordern von Zeugnissen der Genannten, nach Befinden und, was die Gemeindevor-
stände anlangt, durch Anrufung der Vermittelung der Gerichtsämter, zu verschaffen.
6 6. Sobald die Auszahlung der nach dem Unterstützungsbuche verwilligten Unter-
stützungsgelder aus irgend einem Grunde aufhört, so hat der Stadtrath oder Gemeinde-
vorstand das Unterstützungsbuch von dem bisherigen Unterstützungsberechtigten oder
dessen Angehörigen einzufordern und, nachdem von ihm darauf der Wegfall der Unter-
stützung und die Ursache desselben bemerkt worden ist, an die Bezirkssteuereinnahme
abzugeben. Letztere hat von dieser Bemerkung Notiz zu nehmen und von Zeit zu Zeit
die erledigten Unterstützungsbücher an das Kriegsministerium einzusenden.
& 7. In allen Fällen, in denen den Stadträthen oder Gemeindevorständen über
die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere darüber, ob die Unterstützung
an die Betreffenden auszuzahlen ist oder nicht, Zweifel beigehen, haben sich diese —
Stadträthe und Gemeindevorstände — zunächst um Auskunft an die Bezirkssteuerein-
nahmen zu wenden, und ist sodann von diesen, soweit nöthig, an das Kriegsministerium
zu Beseitigung dieser Zweifel Bericht zu erstatten.
88. Hinsichtlich des Verfahrens bei Verwilligung der Unterstützungen selbst,
insbesondere wegen der Anweisung der letzteren durch bei dem Kriegsministerium
auszufertigende Unterstützungsbücher behält es vorläufig und bis auf Weiteres auch
fernerhin bei den Vorschriften in § 141 der Ausführungsverordnung vom 24. December
1866 sein Bewenden.
Dresden, am 11. November 1870.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
1870. 56