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& 3.Vonn der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur der Stadt Crimmitzschau
betroffen.
Dresden, den 30. November 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
–—.
131. Verordnung,
die bei den israelitischen Religionsgemeinden zu führenden Register über Geburten,
Verehelichungen und Sterbefälle betreffend;
vom 1. December 1870.
In Gemäßheit des Vorbehalts im § 1, Absatz 2 des Gesetzes, die Einführung der
Civilstandsregister für Personen, welche keiner im Königreiche Sachsen anerkannten Re-
ligionsgesellschaft angehören 2c., betreffend, vom 20. Juni 1870 verordnet das Ministerium
des Cultus und öffentlichen Unterrichts im Einverständnisse mit den Ministerien der
Finanzen, der Justiz und des Innern, wie folgt:
1. Die bürgerliche Beglaubigung von Geburten, Verehelichungen und Sterbe-
fällen rücksichtlich der im Königreiche Sachsen sich aufhaltenden Israeliten geschieht durch
Eintragung in ein bei den israelitischen Religionsgemeinden zu Dresden und Leipzig zu
führendes Register.
Dieses Register ist nach Art der für die christlichen Kirchenbücher vorgeschriebenen
Form anzulegen. Bei der Eintragung der einzelnen Fälle sind die erblichen Familien=
namen und die bürgerlichen Vornamen der betreffenden Personen anzugeben.
Die Registerführung geschieht unter Vertretung der Gemeindevorsteher. Die auf
Grund der Register auszustellenden Zeugnisse sind unter Beidruckung des Gemeinde-
siegels von den Gemeindevorstehern selbst zu vollziehen und den öffentlichen Urkunden
gleich zu achten.
62. Die in Betreff der Führung erblicher Familiennamen und bürgerlicher Vor-
namen von Seiten der in Sachsen wohnenden Israeliten seither den Obrigkeiten auf-
getragen gewesene Controle kommt künftig in Wegfall und es tritt insoweit die im § 2
der Verordnung, die Wirkung der Gleichstellung der Confessionen in bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Hinsicht betreffend, vom 12. August 1869 (Seite 240 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1869) getroffene Bestimmung außer Wirksamkeit.
1870. 58