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32. Bankrott ꝛc. (88 281, 282) in den schwereren Fällen,
33. Brandstiftung 2c. (§§ 306, 307, 308 beziehendlich in Verbindung mit § 311),
34. Ueberschwemmung und andere gemeingefährliche Handlungen (88 312, 313,
Absatz 1, 88 315, 321, Absatz 2, §§ 322, 323, 324),
35. Bestechung in den Fällen des 8 334,
36. pflichtwidrige 1ntersuchungseinleitung und Strafvollstreckung (§§ 344, 345,
Absatz 1),
37. Fälschung öffentlicher Urkunden (§ 349), in den schwereren Fällen,
38. ausgezeichnete Unterschlagung (§ 351), in den schwereren Fällen.
6 6. Als schwererer Fall eines Verbrechens der im 8§ 5, Nr. 22, 27, 31, 32, 37,
38 bezeichneten Art ist es zu betrachten, wenn nach der Ansicht der Anklagekammer oder
der Staatsanwaltschaft zu erwarten ist, daß der Angeschuldigte wegen dieses Verbrechens
für den Fall seiner Verurtheilung mit einer höheren, als vierjährigen Zuchthausstrafe
zu belegen sein werde.
& 7. Die Anklagekammer hat dann, wenn ein schwererer Fall nicht vorliegt, die
Sache zur Fortstellung an das Bezirksgericht zurückzugeben. Die Zurückgabe erfolgt,
ohne daß die Anklagekammer eine Prüfung der Frage vornimmt, ob die erhobenen Be-
weise zur Verweisung des Angeschuldigten zur Hauptverhandlung ausreichen, vielmehr
hat sie die Entschließung über die Fortstellung lediglich dem Bezirksgerichte zu über-
lassen.
Beschränkt sich der Antrag des Staatsanwalts auf eine solche Abgabe, so tritt die
Bestimmung des § 30 des Gesetzes, das Verfahren in den vor die Geschwornengerichte
gewiesenen Untersuchungssachen betreffend, vom 1. October 1868 (Seite 1216, Abth. II
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) nicht ein. Lehnt die Anklagekammer
den Antrag ab, so hat sie die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben und ist sodann
das regelmäßige Verfahren nach § 31 fg. des angezogenen Gesetzes einzuleiten.
88. An den Bestimmungen des § 34 fg. des angezogenen Gesetzes wird, wenn
eine Verweisung nach § 7 an das Bezirksgericht nicht erfolgt, nichts geändert.
89. Diejenigen Personen, welche sich eines der im § 5 benannten Verbrechen
schuldig gemacht, jedoch zur Zeit der That zwar das zwölfte, nicht aber das achtzehnte
Jahr zurückgelegt haben, sind von dem Bezirksgerichte abzuurtheilen, sofern nicht Theil-
nehmer des Verbrechens zur Hauptverhandlung zu verweisen sind, bezüglich deren das
Geschwornengericht zuständig ist.
10. Ohne Einfluß auf die Zuständigkeit ist es, wenn
1. die strafbare Handlung sich nur als Versuch darstellt,
2. mehrere strafbare Handlungen desselben Bezüchtigten in Frage sind,