— 349 —
3. die Handlung im Rückfalle begangen ist (vergl. 88 244, 261, 264). Viel-
mehr ist solchenfalls bezüglich der Zuständigkeit die Handlung so zu beurtheilen,
als ob sie nicht im Rückfalle begangen worden.
Insbesondere gelten die Bestimmungen unter 2 und 3 in den Fällen von 88 4
und 6.
11. Zur Aburtheilung der Begünstigung, sowie der Hehlerei (8§8 257, 258,
259, 261) ist dasjenige Gericht zuständig, welches zur Aburtheilung des Verbrechens
oder Vergehens zuständig ist, auf welches die Begünstigung oder Hehlerei sich bezieht,
ohne Unterschied, ob ein Theilnehmer dieses Verbrechens oder Vergehens mit in der
Untersuchung begriffen ist oder nicht.
Ist nicht zu ermitteln, bei welchem Verbrechen oder Vergehen die Begünstigung
oder Hehlerei begangen worden, so gehört die Untersuchung und Aburtheilung vor das
Bezirksgericht des Wohnorts, vorbehältlich der Bestimmung im § 4.
& 12. Ist nach § 5, Nr. 29, § 11 das Geschwornengericht zur Aburtheilung der
Begünstigung oder Hehlerei an sich zuständig, so kann die Anklagekammer, sofern ent-
weder wegen des Hauptverbrechens eine Verweisung an das Geschwornengericht nicht
stattfindet, oder die abgesonderte Aburtheilung des Begünstigers oder Hehlers ohne
Nachtheil für die Sache geschehen kann, den Begünstiger oder Hehler unter den im § 23,
Absatz 1 und 2 des Gesetzes, das Verfahren in den vor die Geschwornengerichte ge-
wiesenen Untersuchungssachen betreffend, vom 1. October 1868 angegebenen Voraus-
setzungen und mit den im § 23, Absatz 3, § 24 des nämlichen Gesetzes bestimmten
Wirkungen an das Bezirksgericht, oder, wenn die im Falle der Verurtheilung zu er-
wartende Strafe nur in Verweis oder in Geldstrafe oder in einer im Gerichtsgefäng-
nisse zu verbüßenden Gefängnißstrafe besteht, an den Einzelrichter verweisen, und, sofern
wegen des Hauptverbrechens eine Verweisung an das Geschwornengericht stattfindet, zu-
gleich verfügen, daß mit der Aburtheilung Seiten des Bezirksgerichts oder Einzel-
richters bis nach erfolgter Aburtheilung Seiten des Geschwornengerichts Anstand ge-
nommen werde.
13. Die Staatsanwälte bei ihren Anträgen und die Anklagekammern und die
Gerichte bei ihren Entschließungen haben nach §§ 2, 4, 6 fg., 12 der gegenwärtigen
Verordnung die etwa vorhandenen mildernden Umstände mit in Betracht zu ziehen.
Insbesondere gilt dieß auch von dem im § 213 bestimmten Milderungsgrunde bei dem
Verbrechen des Todtschlags.
& 14. Die Uebertretungen sind, soweit sie nicht im § 1, Nr. 1, 21 an die Justiz-
behörden verwiesen sind, von den zur Untersuchung und Aburtheilung der Verwaltungs-
strafsachen zuständigen Behörden zu untersuchen und abzuurtheilen.